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Vorsorge-Dokumente

Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht - für den Notfall gerüstet

Welches Dokument ist wann einzusetzen und was ist zu beachten?
veröffentlicht am 16.10.2021 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Betreuungsverfügung - VorsorgevollmachtBetreuungsverfügung - Vorsorgevollmacht(c) Bernd Kasper / pixelio.de
Mit einer Betreuungsverfügung sorgt man für den Fall vor, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen des täglichen Lebens fällen zu können. Wo ligen die Unterschiede zur Vorsorgevollmacht?

2021-10-16T08:28:00+00:00
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Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung ernennt eine Person, die im Ernstfall nur die Angelegenheiten regelt, die der Verfasser nicht allein bewältigen kann. Mit ihr erteilt die Person einem Gericht den Auftrag, ihre Wunschperson im Ernstfall zum rechtlichen Betreuer zu ernennen.

Prüfung durch das Gericht

Das zuständige Gericht, dem die Verfügung vorliegt, muss zunächst einmal die Eignung der Wunschperson prüfen. Denn auch, wenn der Verfasser der Verfügung einen Vertreter genannt hat, bedeutet dies nicht, dass dieser ein geeigneter Betreuer für diese verantwortungsvolle Aufgabe wäre. Hält das Gericht den gewünschten Vertreter für ungeeignet, muss es eine andere Person für die Verwaltung und Organisation der rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen ernennen. Idealerweise handelt es sich dabei um einen Angehörigen. Kommt eine solche Person nicht infrage, wird vom Gericht ein Berufsbetreuer mit der Aufgabe betreut.

Sowohl Betreuer als auch Betreuter können jederzeit einen Antrag auf ein Aufheben der Betreuung beim Betreuungsgericht stellen. Gibt es keinen Grund mehr für die Betreuung (z. B. vollkommene Genesung nach schwerer Krankheit), muss die Betreuung aufgehoben werden.

Inhalt und Form der Betreuungsverfügung

Zunächst einmal muss die Verfügung schriftlich abgefasst sein, Ort und Datum der Verfassens der Verfügung sowie die Unterschrift des Verfassers beinhalten. Zudem wird dazu geraten, die Betreuungsverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden, da der gewünschte rechtliche Betreuer auf diese Weise auch zum Bevollmächtigten für bestimmte Bereiche erkannt werden kann.

Mindestens folgende Angaben sollte die Betreuungsverfügung beinhalten:

  • Wer soll betreuen
  • Wohnsitz der betreuenden Person
  • Festlegungen über den finanziellen Verfügungsrahmen 

Mit Hilfe der Betreuungsverfügung kann der Verfasser festlegen, wer ihn im Erstfall betreuen und wo sich der Wohnsitz dieser Person befinden soll. Weiterhin kann er bis zu einem gewissen Grad bestimmen, wie der Betreuer mit dessen Finanzen verfahren soll. Bei Kombination mit einer Patientenverfügung können Inhalte in der Betreuungsverfügung stehen, die im Ernstfall auch für die Patientenverfügung wichtig sind.

Wie auch bei anderen Dokumenten, die der Absicherung im Ernstfall dienen, sollten die gemachten Angaben regelmäßig vom Verfasser überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Auch wenn sich der Inhalt nicht ändert, ist es ratsam, Datum und Unterschrift regelmäßig zu aktualisieren. Auf diese Weise kann das Gericht bei einer Prüfung des vorliegenden Falls leicht erkennen, dass der Verfasser der Verfügung seine Angaben regelmäßig überdacht hat.

Dauer und Registrierung

Die Registrierung von Betreuungsverfügungen (mit oder ohne Vorsorgevollmacht) kann beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erfolgen.

Zunächst wird vom Gericht eine vorläufige Betreuung von einem halben Jahr in Auftrag gegeben. Danach wird geprüft, ob eine dauerhafte Betreuung gewährleistet werden muss. Ist dies der Fall, wird die Betreuung nach sieben Jahren abermals überprüft.

Unterschiede zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist eine Person nicht sofort bei Vorhandensein einer Betreuungsverfügung für bestimmte Aufgaben und Angelegenheiten verantwortlich: Während sich eine Wunschperson des Vollmachtgebers um bestimmte Bereiche kümmert, sobald ihr Angehöriger nicht mehr geschäftsfähig ist, wird im Rahmen der Betreuungsverfügung zunächst die Eignung dieser Wunschperson geprüft. Somit findet erst einmal eine gerichtliche Überprüfung und, wenn eine Eignung belegt wird, später auch eine gerichtliche Kontrolle des Betreuers (z. B. Überwachung von Zahlungsvorgängen auf dem Konto) statt.

Im Gegensatz dazu hat die Person, der eine Vorsorgevollmacht erteilt wird, mit wenigen Ausnahmen freie Hand bei seinen Handlungen, die idealerweise stets nach den Wünschen des Vollmachtgebers erfolgen sollten. Zum Verfassen der Betreuungsverfügung muss zudem im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht keine Geschäftsfähigkeit des Verfassers vorliegen – das Gericht muss alle in der Verfügung enthaltenen Wünsche beachten, unabhängig davon, ob er zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig war oder nicht.

Weiterführende Artikel:
  • Patientenverfügung – damit der eigene Wille im Ernstfall zählt
    Eine Patientenverfügung ist relevant, wenn Menschen infolge von Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage sind, Aussagen zur gewünschten Behandlung oder sonstigen medizinischen Maßnahmen zu machen. Existiert ein solches Dokument, geschehen die nächsten Schritte idealerweise im Sinne des Betroffenen.
  • Nicht nur im Alter wichtig: die Vorsorgevollmacht
    Eine Vorsorgevollmacht wird immer dann notwendig, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, selbstständige Entscheidungen zu treffen. Eine in der Vollmacht benannte Person regelt dann die Angelegenheiten des Vollmachtgebers.

 

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