Nicht nur für Arbeitgeber
Die Minijobzentrale ist eine Anlaufstelle für die Kranken-, Renten- und UnfallversicherungDie Anmeldung Minijob durch Arbeitgeber
Ein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, einen geringfügig entlohnten Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale anzumelden und im weiteren Verlauf auch die gesetzlich vorgeschriebenen Monatsbeiträge einzuzahlen. Die Anmeldung eines Angestellten muss sowohl für einen 450-Euro- als auch für einen kurzfristigen Minijob über die Minijob-Zentrale erfolgen. Zusammen mit der Meldung zur Sozialversicherung ist ein Nachweis über die Höhe der monatlichen Abgaben des Arbeitgebers einzureichen.
Monatliche Beitragszahlungen des Arbeitgebers
Die Höhe der monatlich einzuzahlenden Beiträge richtet sich danach, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Tätigkeit in einem Privathaushalt oder in einem Gewerbe handelt. Die monatlichen Abgaben können Sie als Arbeitgeber entweder per Überweisung oder Lastschriftverfahren ableisten. Unabhängig davon, wie häufig das Gehalt an den Minijobber ausgezahlt wird (zum Beispiel monatlich oder nur halbjährlich), müssen die anfallenden Abgaben monatlich an die Minijob-Zentrale gezahlt werden. Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Arbeitsmonats Ihres Beschäftigten müssen die Abgaben bei der Zentrale eingegangen sein. Auch wenn es sich um eine Einmalzahlung handelt, müssen die Abgaben in dem Monat geleistet werden, in dem die einmalige Zahlung erfolgt.
Die von einem Arbeitgeber einzuzahlenden Abgaben ergeben sich aus den Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung, den Umlagen zur Insolvenzgeld- und Arbeitgeberversicherung sowie der einheitlichen Pauschsteuer.
Wichtiger Hinweis: Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Minijobber bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Dies kann bei einer Beschäftigung im Privathaushalt auch über die Minijob-Zentrale erfolgen, wenn Sie den Haushaltsscheck angemeldet haben. Auch hier werden monatlich zu zahlende Beiträge fällig.
Weitere Informationen zum Thema „Minijob und Krankenkasse" finden Sie hier:
- Minijobs – was gilt ab 2018?
2018 gibt es Veränderungen im Bereich geringfügige Beschäftigung. Welche das sind und für welche Berufsgruppen was gilt, erfahren Sie im folgenden Beitrag. - Entlastung in Midijobs: Weniger SV-Beitrag und Gleichstellung bei Rente
Seit dem 1. Juli 2019 gilt bei so genannten Midijobs eine neue Obergrenze beim Bruttoverdienst. Diese wurde von vormals 850 Euro auf nun 1.300 Euro angehoben. Damit werden geringverdienende Arbeitnehmer mit einem Brutto der Gleitzone zwischen 451 und nun 1.300 Euro beim Krankenkassenbeitrag und anderen SV-Abgaben entlastet.