Bindungsfristen bei Wahltarifen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Abgesehen von den Tarifen mit Teilnahme an speziellen Versorgungsformen gilt für alle Wahltarife eine Mindestbindungsfrist. Während diese für die Wahltarife Selbstbehalt und Krankengeld drei Jahre beträgt, gilt für alle anderen Tarife eine Bindungsfrist von einem Jahr.
Es gibt aber Möglichkeiten, einen Wahltarif vorzeitig zu kündigen: In bestimmten Fällen kann von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht werden, und zwar, wenn eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, den bestehenden Zusatzbeitrag erhöht oder vereinbarte Prämienzahlungen verringert. Gesetzlich Krankenversicherte, die sich für den Wahltarif Krankengeld entschieden haben, können dieses Sonderkündigungsrecht allerdings nicht geltend machen.
Auch die allgemeine Kündigungsfrist von 18 Monaten in der GVK ist unter bestimmten Umständen vorzeitig kündbar.
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