Mutterschaftsleistungen
Neben den allgemeinen Leistungen bei Krankheit erhalten weibliche
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) während
Schwangerschaft und Mutterschaft besondere Leistungen. Diese sichern nicht nur
die medizinische Versorgung, sondern auch das Einkommen, wenn Frauen während
der Mutterschutzfristen nicht arbeiten dürfen (§§ 24–24i SGB V;
Mutterschutzgesetz).

Mutterschaftsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erhalten werdende Mütter folgende Leistungen:
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- stationäre Entbindung,
- häusliche Pflege und Haushaltshilfe,
- Mutterschaftsgeld,
- Mutterschutzlohn,
- Fahrkosten bei stationärer Entbindung.
Dadurch erhalten die Frauen während der Schwangerschaft und Entbindung alle erforderlichen medizinischen Leistungen und sind durch die Geldleistungen auch wirtschaftlich abgesichert.
Welche Mutterschaftsleistungen erhalten werden ist abhängig:
- von der Arbeitssituation der Mütter,
- von der Krankenversicherung der Mütter,
- davon, ob sich die Frauen in den Mutterschutzfristen befinden oder nicht.
Mutterschutzfristen
Schwangere müssen sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach nicht arbeiten. Bei Mehrlings- und Frühgeburten erhöht sich die Dauer auf zwölf Wochen. Je nachdem ob das Kind vor oder nach dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist.
Neu ab 1. Juni 2025: Bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten kürzere Schutzfristen (2, 6 oder 8 Wochen je nach Zeitpunkt).
Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Mutterschaftsgeld der Krankenkassen wird während der Schutzfrist vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Die Antragstellung ist frühestens 7 Wochen vor dem Geburtstermin möglich (ärztliche Bescheinigung erforderlich). Einen Anspruch darauf haben grundsätzlich nur leibliche Mütter, die Mitglied einer GKV sind.
Familienversicherte erhalten Mutterschaftsgeld nur bei einem Minijob.
Auch Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld können anspruchsberechtigt sein.
Selbstständige
hingegen haben nur dann Anspruch, wenn sie freiwillig GKV-Mitglied mit
Krankengeld-Option sind.
Voraussetzungen für den Erhalt
Einen Anspruch auf das von der Krankenkasse zu leistende Mutterschaftsgeld hat nur die leiblich Mutter. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Die Mutter muss Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein. (Spätestens sechs Wochen vor der Entbindung und somit vor beginn der Schutzfrist)
- Familienversicherte Mütter haben nur einen Anspruch, wenn sie einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.
- Es muss eine Beschäftigung in Heimarbeit, ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder eine zulässige Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft vorliegen
ODER: Das Arbeitsverhältnis besteht bis unmittelbar vor Beginn des Mutterschutzes, wenn die Mutter am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse war.
ODER: Die Mutter erhält Arbeitslosengeld I. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Überweisung des Arbeitslosengeldes zu Beginn der Schutzfrist aufgrund einer Beschäftigung, eines bezahlten Urlaubs oder einer Sperrzeit ruht. - Ein Berechtigung besteht zudem bei Arbeitsunfähigkeit und bestehendem Anspruch auf Krankengeld.
- Es darf während der vierzehn-wöchigen Mutterschutzfrist kein reguläres Arbeitsentgelt ausgezahlt werden, arbeitet eine Frau in dieser Zeit voll weiter, ruht der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für diese Tage.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor dem Beginn des Mutterschutzes.
Im Falle von wöchentlichen Lohnabrechnungen wird sich an den letzten dreizehn abgerechneten Wochen orientiert.
Die Höhe des Mutterschaftsgeld entspricht dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt, beträgt jedoch höchstens dreizehn Euro täglich.
Dauer des Erhalts
Das Mutterschaftsgeld wird insgesamt vierzehn Wochen, bei Mehrlings- oder Frühgeburten oder Kindern mit Behinderungen achtzehn Wochen ausgezahlt.
Die Bezugsdauer beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, der vom Arzt oder der Hebamme im Mutterpass vermerkt wurde, erstreckt sich bis acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung und schließt den Entbindungstag mit ein.
Im Fall von Mehrlingsgeburten, Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm) und bei Kindern mit Behinderungen kann sich die Bezugsdauer um vier Wochen, also auf zwölf Wochen, nach der Geburt verlängern.
Tritt die Entbindung später als zum errechneten Termin ein, verlängert sich auch die Bezugsdauer bis zum Tag der Entbindung. Bei einem früheren Eintritt, werden die übrigen Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt.
Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes
Arbeitnehmerinnen nicht selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, also beispielsweise privat krankenversichert oder in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten sie von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes ein Mutterschaftsgeld. Diese beträgt insgesamt höchstens 210 Euro. Weiter Informationen und die Anträge werden auf der Internetseite des Bundesversicherungsamtes zur Verfügung gestellt.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
Gegebenenfalls ist auch ein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld möglich. Übersteigt der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag nicht den Betrag von 13 Euro (also einen monatlichen Nettolohn von 390 Euro) muss der Arbeitgeber die Differenz in Form eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld leisten.
Mutterschaftsgeld während der Elternzeit
Wenn eine Frau während ihrer Elternzeit ein weiteres Kind bekommt, erhält sie von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von dreizehn Euro täglich. In diesem Fall müssen der Arbeitgeber bzw. das Bundesamt für Soziale Sicherung keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld leisten, außer die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.
Mutterschutzlohn
Eine Frau, die aufgrund eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor dem Beginn oder nach dem Ender der Schutzfrist mit der Arbeit aussetzen muss, erhält mindestens ihren Durchschnittsverdienst, den sogenannten Mutterschutzlohn. Dies gilt auch im Falle einer Versetzung der werdenden Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz durch das Unternehmen, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss.
Weitere Leistungen und Schutzmaßnahmen
- Kündigungsschutz: vom Beginn der Schwangerschaft bis mindestens 4
Monate nach der Geburt (§ 17 MuSchG).
- Beschäftigungsschutz: keine Nacht-
oder Sonntagsarbeit, keine gefährlichen Tätigkeiten.
- Medizinische Versorgung: Kostenübernahme
für Vorsorgeuntersuchungen, Hebammenhilfe und stationäre Geburt.