Beitragstragung
Resultierend aus dem Grundsatz der solidarischen Ginanzierung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag grundsätzlich zur Hälfte. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Seit Juli 2005 wird von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein Sonderbeitrag von 0,9 Prozent erhoben, der von den Arbeitnehmern allein zu tragen ist. Außerdem hat der Arbeitgeber die Beiträge für die so genannten Geringverdiener und geringfügig Beschäftigten allein zu tragen. Abweichungen vom Grundsatz der hälftigen Beitragstragung bestehen ebenfalls bei Arbeitsverhältnissen mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro (Gleitzone).
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