Stand: 08.02.2012   
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Krankenkassen Lexikon

Beitragsnachweis

Mittels Beitragsnachweis weisen die Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der jeweiligen Krankenkassen nach. Dabei werden die abzuführenden Beiträge getrennt nach Beitragsgruppen aufgeführt. Der Beitragsnachweis muss am Tag der Fälligkeit bei der Krankenkasse vorliegen. Seit 01.01.06 wird der Beitragsnachweis ausschließlich durch eine gesicherte verschlüsselte Datenübertragung übermittelt. Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer wird ein besonderer Beitragsnachweis an die Minijob- Zentrale eingereicht. Seit 01.01.06 hat der Arbeitgeber bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats die Beiträge abzuführen.





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