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Wirtschaftlichkeitsgebot

Wirtschaftlichkeitsgebot

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist ein Grundprinzip im deutschen Gesundheitswesen. Es verpflichtet alle Leistungserbringer – wie Ärztinnen und Ärzte, Krankenkassen, Apotheken oder Krankenhäuser – dazu, medizinische Leistungen zweckmäßig, ausreichend, wirtschaftlich und notwendig zu erbringen. Leistungen, die über das Notwendige hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, dürfen nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt werden.

Das Wirtschaftlichkeitsgebot schützt die finanziellen Ressourcen der GKV und sorgt dafür, dass alle Versicherten fair und angemessen versorgt werden – ohne überflüssige oder überteuerte Leistungen.

Rechtsgrundlage

Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V), § 12 geregelt. Es soll sicherstellen, dass die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung sinnvoll und sparsam eingesetzt werden, ohne die medizinische Versorgung der Patienten zu verschlechtern. Das Gebot betrifft nicht nur die Leistungserbringer, sondern auch die Krankenkassen selbst – etwa bei der Auswahl von Vertragspartnern oder bei der Genehmigung von Leistungen.

Leistungen, die aus medizinischer Sicht nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, dürfen also von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezuschusst oder übernommen werden. Dabei bezieht sich das Wirtschaftlichkeitsgebot auf alle Bereich der vertragsärztlichen Versorgung.

Beispiele für die Anwendung

  • Ein Arzt verschreibt ein wirksames, aber günstiges Medikament statt eines teureren, gleichwertigen Präparats.
  • Ein Krankenhaus führt keine aufwendige Untersuchung durch, wenn eine einfachere Methode denselben Befund liefert.
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