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Werkstudenten

Werkstudenten

Werkstudenten sind neben ihrem Vollzeitstudium auch noch bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Sie können auch geringfügig nach den Regelungen für geringfügig Beschäftigte beschäftigt sein. Wenn sie mehr als 538,00 EUR/Monat verdienen, kann ihr Arbeitgeber unter Umständen die Werkstudenten-Regel auf sie anwenden. Diese besagt, dass weder der Student noch der Arbeitgeber aus dieser Beschäftigung KV-, PV- und AV - Beiträge bezahlt, wenn ein Student als Werkstudent beschäftigt ist. Dabei ist es egal, wie hoch das Entgelt ist. Lediglich der RV-Beitrag fällt an. Vorausgesetzt dass der Werkstudent tatsächlich seinen Schwerpunkt auf das Studium legt und nur nebenher arbeitet. Die Anzahl der Wochenstunden für Werkstudenten ist grundsätzlich begrenzt auf 20 Std./Woche. Folgende Ausnahmen sind festgeschrieben:

  • In den Semesterferien kann der Werkstudent ohne zeitliche Begrenzung arbeiten, egal, ob zusätzlich zu einem regelmäßigen Job von bis zu 20 Std. wöchentlich oder ausschließlich in den Semesterferien.
  • Mehr als 20 Std./Woche können die Werkstudierende auch arbeiten, wenn sie von vornherein befristet für maximal 2 Monate eingestellt sind. Die gilt auch mehrfach hintereinander. Allerdings gilt das nur, wenn trotzdem das Studium im Vordergrund steht.
  • Übt der Student die Dauerbeschäftigung ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit aus, (z.B. nachts oder am Wochenende), kann er als Werkstudent eingestuft werden, auch wenn er mehr als 20 Std. arbeitet. Dies gilt z.B. für Nachtwachen oder Portiers.
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