Versicherungspflichttatbestand

Als Versicherungspflichttatbestand bezeichnet man im Sozialversicherungsrecht den rechtlich geregelten Sachverhalt, der eine Pflichtversicherung in einem bestimmten Zweig der Sozialversicherung auslöst.
Der Versicherungspflichttatbestand ist ein zentrales Strukturprinzip der deutschen Sozialversicherung. Er gewährleistet die Einbeziehung weiter Bevölkerungskreise in die solidarische Pflichtversicherung und schützt vor Risiken wie Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit.
Rechtsgrundlagen für Versicherungstatbestände
Die Versicherungspflichttatbestände sind jeweils in den Sozialgesetzbüchern geregelt (SGB IV – allgemeine Vorschriften, sowie insbesondere SGB V, VI, VII, XI).
Eine Versicherungspflicht ist nicht automatisch gegeben, sondern entsteht nur dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden als Versicherungspflichttatbestände bezeichnet. Sie legen also fest, wer in der jeweiligen Sozialversicherung pflichtversichert ist.
Beispiele für Versicherungstatbestand
Krankenversicherung
Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Rentenversicherung
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, Auszubildende, bestimmte Selbständige oder Pflegepersonen (§ 1 SGB VI).
Arbeitslosenversicherung
Pflichtversicherung für Beschäftigte (§ 25 SGB III).
Pflegeversicherung
Versicherungspflicht kraft Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 SGB XI).
Versicherungsfreiheit versus Versicherungspflicht
Versicherungsfreiheit liegt vor, wenn trotz Erfüllung bestimmter Kriterien (z. B. bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beamtenstatus) keine Versicherungspflicht eintritt.
Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf Antrag möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. bei anderweitiger Absicherung).