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OTC-Arzneimittel

OTC-Arzneimittel

Die englische Abkürzung OTC steht für „over-the-counter“ und bedeutet auf Deutsch „über den Ladentisch“. Damit bezeichnen OTC-Arzneimittel rezeptfreie Präparate, die nicht verschreibungspflichtig sind. Sie können sowohl apothekenpflichtig, als auch frei in Drogerien verfügbar sein. Charakteristisch für OTC-Arzneien ist, dass ihre Anwendung auch ohne ärztliche Verordnung und Überwachung als sicher und wirksam gilt. OTC-Arzneimittel spielen für die Selbstmedikation bei der Behandlung von Krankheiten eine wichtige Rolle.

Präparate können vom Bundesgesundheitsministerium dann als nicht mehr verschreibungspflichtig eingestuft werden, wenn sie bei ordnungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit des Patienten nicht gefährden. Dafür wurde ein Sachverständigenausschuss beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gegründet, der entsprechende Vorschläge erarbeitet.

Kostenerstattung in der GKV

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt in der Regel die Kosten für rezeptfreie Medikamente nicht. Im GKV-Modernisierungsgesetz von 2004 wurde eine generelle Kostenübernahme ausgeschlossen, allerdings auch einige Ausnahmen gesetzlich festgeschrieben: So können OTC-Arzneimittel bei Kindern bis zum vollendeten 12. und bei Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr übernommen werden, wenn diese eine Entwicklungsstörung aufweisen. Darüber hinaus führt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Ausnahmeliste mit OTC-Arzneimitteln. Nicht verschreibungspflichtige Präparate können in die Liste aufgenommen werden, wenn sie bei schwerwiegenden Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Außerdem können die gesetzlichen Krankenkassen seit der Einführung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages ihren Versicherten die Erstattung von rezeptfreien Medikamenten als Satzungsleistung anbieten. Generelle Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die Medikamente vorher von einem Arzt verschrieben worden sind.

In der privaten Krankenversicherung werden OTC-Medikamente in der Regel erstattet, wenn sie sich in der Praxis bewährt haben. Dem Antrag auf Kostenerstattung muss eine ärztliche Verordnung beiliegen und die Übernahme der Kosten muss vertraglich vereinbart worden sein.

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