Neun-Zehntel-Regel

Die sogenannte Neun-Zehntel-Regel ist eine besondere Voraussetzung für den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Sie bestimmt, ob ein gesetzlich rentenversicherter Mensch im Rentenalter pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt.
Funktion und Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der so genannten Neun-Zehntel-Regel ist § 5 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mirt § 5 Abs. 2 SGB V. Die Neun-Zehntel-Regel soll sicherstellen, dass die KVdR vorrangig diejenigen Rentner einbezieht, die ihr gesamtes Erwerbsleben überwiegend in der gesetzlichen Krankenversicherung verbracht haben.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind Rentner in der KVdR pflichtversichert, wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln (90 %) Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren.
Zur „zweiten Hälfte des Erwerbslebens“ zählt die Zeit zwischen erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Beginn der Versicherungspflicht) und dem Rentenbeginn. Eingerechnet werden auch Zeiten der Familienversicherung (z. B. über Ehepartner) und Pflichtversicherung. Nicht berücksichtigt werden dagegen Zeiten einer privaten Krankenversicherung.
Im hier abgebildeten grafischen Beispiel müssen mindestens 21,2 Jahre Mitgliedschaft in der GKV in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens vorliegen, um in die KVdR aufgenommen zu werden. Erläuterung: Die gesamte Linie zeigt das Erwerbsleben (von 20 bis 67 Jahre). Der graue Bereich ist die zweite Hälfte des Erwerbslebens. Der grüne Abschnitt markiert den Mindestzeitraum, in dem man in der GKV (gesetzliche Krankenversicherung) versichert sein muss, um die 9/10-Regel zu erfüllen.
Folgen bei Erfüllung / Nichterfüllung
Wird die Regel erfüllt, tritt nach einer Prüfung des Antrags in der Regel eine gesetzliche Pflichtversicherung in der KVdR in Kraft. Die monatlichen Beiträge werden ausschließlich auf gesetzliche Renten und bestimmte weitere Einkünfte erhoben.
Wird die Neun-Zehntel-Regel hingegen nicht erfüllt, gibt es keinen Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die Person kann sich als Rentner dann freiwillig in der GKV versichern. Dabei werden Beiträge auf sämtliche Einfunftsarten erhoben, also auch z. B. auch Kapitalerträge, Mieteinnahmen) oder bleibt in der privaten Krankenversicherung.
Wer ab dem 20. Lebensjahr bis zur Regelaltersrente mit 67 Jahren gesetzlich versichert war, muss in den letzten 23,5 Jahren (= Hälfte der 47 Jahre) mindestens 21,15 Jahre gesetzlich versichert gewesen sein, um die 9/10-Regel zu erfüllen.
Wer über längere Lebensabschnitte hinweg privat krankenversichert war, erreicht die Quote oft nicht und kann dann nicht pflichtversichert in der KVdR werden.