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Medizinische Versorgungszentren

Medizinische Versorgungszentren

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine vom deutschen Gesetzgeber mit dem GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2023 eingeführte Einrichtung. Die ärztlich geleitete Institution dient der ambulanten medizinischen Versorgung. Die Ärzte sind angestellt oder vertragsärztlich tätig.

Hintergrund der MVZ

Ziel der Gesundheitsreform 2003 war es, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit die Lohnnebenkosten dauerhaft zu senken. Seit 2004 können neben niedergelassenen Vertragsärzten in Berufsausübungsgemeinschaften oder Einzelpraxen auch Medizinische Versorgungszentren an der vertragspsychotherapeutischen beziehungsweise vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Das Gesetz zielte ursprünglich nicht auf den stationären Bereich ab, hat aber dazu geführt, dass Krankenhäuser verstärkt ambulante Behandlungen anbieten können.

Medizinische Versorgungszentren können beliebig viele Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzte als Angestellte beschäftigen, während dies in herkömmlichen Praxen nur eingeschränkt möglich ist. Ein ähnliches Modell gab es bereits zu DDR-Zeiten unter dem Begriff „Poliklinik“. Damals waren dort ausschließlich Fachärzte und Allgemeinmediziner tätig. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurden diese Polikliniken fast vollständig abgeschafft. Lediglich die Einrichtungen nach § 311 SGB V hatten unter verschiedenen Voraussetzungen Bestandsschutz.

Die Ziele der MVZ liegen in den Bereichen der Kosteneinsparung (gemeinsame Nutzung von Ressourcen wie Räumlichkeiten oder Personal) und der engen Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen mit kurzen Kommunikationswegen. Ein weiteres Augenmerk liegt auf der Entlastung der Ärzte von administrativen Aufgaben.

Gründung

MVZ können nur von bestimmten Trägern gegründet werden, insbesondere von zugelassenen Ärzten und Krankenhäusern. Aber auch Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, Kommunen, gemeinnützige Träger, die aufgrund einer Zulassung, Ermächtigung oder eines Vertrages an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, können ein MVZ gründen. Bei Neugründungen sind Personengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaften (e. G.) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zugelassen. Jedes MVZ benötigt zudem einen ärztlichen Leiter, der selbst im Zentrum tätig ist. Für den Leiter gelten grundsätzlich die Vorschriften des Krankenhausrechts. Er muss nicht Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) oder Vertragsarzt sein. Für die Patienten ist ein MVZ wie eine Gemeinschaftspraxis, bei der kein direkter Behandlungsvertrag mit dem behandelnden Arzt, sondern mit dem MVZ besteht.

Zulassung

Die Zulassung der MVZ erfolgt durch den Zulassungsausschuss bei der KV für den Ort der Niederlassung als Arzt oder für den Ort der jeweiligen Betriebsstätte. Krankenkassen können im Rahmen der integrierten Versorgung auch Direktverträge mit MVZ abschließen. Für die Zulassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Vorlage eines Gesellschaftsvertrages und Benennung eines psychotherapeutischen oder ärztlichen Leiters. Dieser ist in medizinischen Angelegenheiten weisungsfrei. Er muss nicht mit Geschäftsführungsbefugnissen ausgestattet sein. Rein psychotherapeutische MVZ können von einem Psychologen geleitet werden.

Vorhandensein von mindestens zwei Vertragsarztsitzen.

Übernahme einer Bürgschaft durch alle Gesellschafter (Gründer) für Forderungen der für das MVZ zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt für das MVZ gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung wie bei einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis. Das MVZ rechnet gegenüber der KV ab, so dass ein Vertragsverhältnis zwischen MVZ und KV besteht. Bei der privatärztlichen Abrechnung rechnet das MVZ direkt mit dem Patienten ab. In diesem Fall besteht der privatärztliche Behandlungsvertrag zwischen dem MVZ und dem Patienten. Im Haftungsfall wendet sich der Patient bzw. der Kostenträger, ähnlich wie bei Krankenhäusern, direkt an das MVZ.

Vorteile

Das Medizinische Versorgungszentrum bietet folgende Vorteile

Bringt ein Vertragsarzt eine Zulassung ein, bleibt diese auch dann im MVZ, wenn der Arzt als Gesellschafter ausscheidet.

Ärzte in einem MVZ sind weniger mit administrativen Aufgaben wie Personalsuche oder Abrechnung beschäftigt, so dass im Idealfall mehr Zeit für die Patienten bleibt.
Ein MVZ bietet mögliche Vorteile bei der Nachfolgeplanung und sichert den Betriebsübergang auf den Nachfolger. So kann der Praxisinhaber eines MVZ wechseln, ohne dass sich der Name des Unternehmens ändert. Darüber hinaus profitieren die einzelnen Praxen innerhalb eines MVZ von Kostenvorteilen durch die Bündelung der Organisationsstrukturen. Darüber hinaus können sich die einzelnen Praxen auf kurzem Wege gegenseitig Patienten zuweisen und so ihren Umsatz steigern.
Medizinische Versorgungszentren können im Gegensatz zu herkömmlichen Formen auch Kooperationen mit nichtärztlichen Gesundheitsberufen eingehen.
Darüber hinaus ermöglichen MVZ die Umsetzung flexibler Arbeitszeitmodelle. Anders als beispielsweise in einer Berufsausübungsgemeinschaft kann ein Arzt im MVZ auf seine Zulassung verzichten und sich anstellen lassen.

Kritik an MVZ

Kritische Stimmen verweisen auf das Eindringen von Managementgesellschaften, privaten Krankenhäusern und Klinikträgern in den ambulanten Versorgungsmarkt. Dadurch würden die freie Arztwahl der Patienten und die Freiberuflichkeit der Ärzte eingeschränkt, aber auch niedergelassene Facharztpraxen verdrängt.
 

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