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Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten zählen zum Bruttobereich des Arbeitsentgelts. Sie fallen sowohl für Lohnzahlungen für direkt geleistete Arbeit an als auch für monatlich feste Gehälter. Verschiedene Formen von Anstellungsverhältnissen sowie jährliche Anpassungen an volkswirtschaftliche Entwicklungen, speziell die Einkommensentwicklung, bestimmen die Höhe dieser indirekten Arbeitskosten.

Elemente von Lohnnebenkosten

Die Sozialversicherungsbeiträge amchen den größten Teil der anfallenden Lohnnebenkosten aus. Zu diesen Kosten zählen:

  • Beiträge zur Krankenversicherung
  • Beiträge zur Rentenversicherung
  • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
  • Beiträge zur Unfallversicherung
  • Umlagesätze U1, U2, U3

Die Arbeitgeber führen die anfallenden Lohnnebenkosten an die entsprechenden SV-Träger ab. Die Arbeitnehmer erhalten ein entsprechend bereinigtes Nettoentgelt, das sich zuvor aus dem vollständigen Arbeitsentgelt (Bruttoentgelt) und den abgeführten Lohnnebenkosten zusammensetzte.

Verschiedene Formen von Anstellungsverhältnissen sowie jährliche Anpassungen an volkswirtschaftliche Entwicklungen, speziell die Einkommensentwicklung, bestimmen die Höhe der indirekten Arbeitskosten.

Sozialversicherungsbeiträge in den indirekten Arbeitskosten

Einen großen Teil des Bruttobetrages der Entgelte nehmen die Sozialversicherungsbeiträge ein. Dazu zählen zum einen die Rentenversicherungsbeiträge. Deren Höhe bestimmen sowohl das Alter des Arbeitnehmers als auch der Umstand, ob die Person Kinder hat.

Die Beiträge zur Rentenversicherung nehmen prozentual den höchsten finanziellen Posten beim Bruttoentgelt ein. Die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung stellen hingegen die prozentual kleinsten Posten dar. Die Unfallversicherung kann dabei, je nach branchentypischem Unfallrisiko, unterschiedlich hoch ausfallen.

Umlageversicherungen

Einen weiteren Bestandteil der Lohnnebenkosten bilden die Umlagebeiträge, zu deren Zahlung Arbeitgeber teils vollumfänglich, teils unter Bedingungen verpflichtet sind. So gilt die Umlage U1 nur für Arbeitgeber, deren Betrieb maximal 30 Angestellte beinhaltet. Die Umlagen U2 und U3 zählen zu den Pflichtabgaben, die alle Arbeitgeber betreffen. Die Umlagesätze gelten für drei Bereiche:

  • Umlage U1 ( Umlageversicherung für Lohnfortzahlung bei Krankheit )
  • Umlage U2 ( Mutterschutz )
  • Umlage U3 ( Insolvenzgeld)

Die Umlage U1 betrifft Erstattungen von Entgeltfortzahlungen an Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit kommen konnten oder als arbeitsunfähig gelten.
Dies betrifft den Zeitraum den ersten sechs Wochen und somit also bevor die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse mittels der Zahlung von Krankengeld einsetzt. Für das Recht auf Entgeltfortzahlung müssen Arbeitnehmer zudem mindestens vier Wochen im Unternehmen angestellt sein und dürfen keine persönliche Schuld an der Arbeitsunfähigkeit tragen.

Weiterhin gibt es noch die Umlage U2. Diese Kosten dienen dazu, Fälle von Erwerbsunfähigkeit finanziell zu unterstützen. Ein Beispiel hierfür wäre der Mutterschutz einer Angestellten.

Die Umlage U3 beinhaltet die Finanzierung von Arbeitnehmern, deren Entgeltzahlungen durch eine Betriebsinsolvenz ausfallen.

Krankenkassenbeiträge innerhalb der Lohnnebenkosten

In den vergangenen Jahren kam es zu verschiedenen Gesetzesänderungen, um die prozentuale Verteilung der Lohnnebenkosten auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln. So verteilen sich die Nebenkosten, die sich auf Krankenkassenbeiträge beziehen, wieder gleichwertig auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, um die Zusatzbeiträge der Krankenkassen paritätisch zu finanzieren.

Wichtig bei der Berechnung der Lohnnebenkosten sind die sich dynamisch ändernden Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge können für jedes Jahr verschiedene Änderungen erhalten. So kann sich die verbindliche prozentuale Untergrenze der Beiträge ändern. Diese lag für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2024 bei 14,6 Prozent.
Da sich seit 2019 Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge paritätisch teilen, übernahmen beide 2024 somit je 7,3 Prozent auf ein Bruttoentgelt. Dies geschah mit dem Ziel, anfallende Kosten für den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Krankenkassen gleichwertig mitzufinanzieren. Im Januar 2025 trat zudem eine für Ost- und Westdeutschland vereinheitlichte Bemessung in Kraft.

 

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