Krankenversicherungsbescheinigung

Die Krankenversicherungsbescheinigung ist der Nachweis über den Krankenversicherungsstatus eines Studienbewerbers gegenüber einer Hochschule. Sie wird benötigt, damit eine Immatrikulation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erfolgen kann.
Rechtsgrundlage für Versicherungsbescheinigung
Rechtlich ist heute allerdings zu beachten: Die Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) wurde zum 1. Januar 2020 aufgehoben. An ihre Stelle trat das elektronische Studenten-Meldeverfahren auf Grundlage von § 199a SGB V. Die frühere Versicherungsbescheinigung in Papierform wurde damit grundsätzlich durch eine elektronische Meldung der Krankenkasse an die Hochschule ersetzt. Das elektronische Studenten-Meldeverfahren wird vom GKV-Spitzenverband gemeinsam mit der Hochschulseite geregelt. Dort werden auch die geltenden Grundsätze, Datensätze und Verfahrensbeschreibungen veröffentlicht.
Nicht akzeptiert bei der Immatrikulation werden:
- Versicherungsscheine
- Bescheinigungen von privaten Krankenversicherungen
- Versichertenkarten
- Mitgliedsbescheinigungen.
Ablauf vor der Immatrikulation
Wer ein Studium aufnehmen möchte, muss sich bereits vor der Einschreibung um den Krankenversicherungsnachweis kümmern. Nach § 199a SGB V müssen Studieninteressierte gegenüber der Hochschule nachweisen, dass sie
- gesetzlich krankenversichert sind,
mit Beginn des Semesters bzw. frühestens mit dem Tag der Einschreibung gesetzlich versichert sein werden,
- oder nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, beispielsweise weil sie versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind.
1.Krankenkasse auswählen oder Versicherungsstatus klären
Studieninteressierte wenden sich zunächst an eine gesetzliche Krankenkasse. Das gilt auch dann, wenn sie privat krankenversichert ist oder beispielsweise über eine Familienversicherung abgesichert sind.
Die Krankenkasse prüft den Versicherungsstatus und stellt fest, ob eine gesetzliche Versicherung besteht bzw. ab Studienbeginn bestehen wird oder ob keine Versicherungspflicht in der GKV besteht.
Bei bereits gesetzlich Versicherten ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig, bei der die Versicherung besteht oder mit Beginn des Semesters bestehen wird. Für privat Versicherte oder andere nicht gesetzlich versicherungspflichtige Studierende gelten besondere Zuständigkeitsregeln.
2. Meldung an die Hochschule veranlassen
Der Studieninteressierte bittet seine Krankenkasse darum, den Versicherungsstatus elektronisch an die Hochschule zu melden. Die Meldung enthält unter anderem Angaben zur Person und – soweit erforderlich – die Krankenversichertennummer.
Die Krankenkasse übermittelt die Meldung direkt an die Hochschule. Eine Papierbescheinigung muss im Regelfall nicht mehr bei der Hochschule eingereicht werden. Das elektronische Studenten-Meldeverfahren (ESMV) ist seit 2022 das reguläre Verfahren.
Wichtig: Die angehenden Studenten sollten die Meldung rechtzeitig vor der Einschreibung veranlassen. Die Krankenkassen weisen teilweise darauf hin, dass die technische Verarbeitung der Meldung bis zu 24 Stunden dauern kann.
3. Hochschule erhält den Versicherungsstatus
Die Hochschule erhält von der Krankenkasse die elektronische Meldung über den Versicherungsstatus. Damit ist die Voraussetzung für die Einschreibung hinsichtlich der Krankenversicherung erfüllt.
Die Hochschule kann die Immatrikulation insbesondere dann nicht durchführen, wenn der erforderliche Krankenversicherungsnachweis fehlt. Auch Hochschulen weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Nachweis bereits vor der Einschreibung benötigt wird.
4. Nach der Immatrikulation
Nach der Einschreibung meldet die Hochschule die erforderlichen Daten wiederum elektronisch an die Krankenkasse. Dazu gehören insbesondere das Datum der Einschreibung und der Beginn des Semesters. Damit wird das elektronische Meldeverfahren zwischen Hochschule und Krankenkasse fortgesetzt.
Ändert sich der Versicherungsstatus oder wird die Krankenkasse während des Studiums gewechselt, sind ebenfalls elektronische Meldungen vorgesehen.
Was war die Versicherungsbescheinigung nach SKV-MV?
Nach der früher geltenden SKV-MV mussten Studienbewerber der Hochschule eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 zur SKV-MV vorlegen. Darin bestätigte die Krankenkasse, ob der Studienbewerber bei ihr versichert, versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig war. Diese frühere Papierbescheinigung ist deshalb von der heutigen elektronischen Meldung zu unterscheiden. Historische Informationsseiten oder ältere Hochschulunterlagen verwenden weiterhin den Begriff „Krankenversicherungsbescheinigung“.
Gilt das auch für privat Versicherte?
Ja. Auch privat krankenversicherte Studienbewerber müssen vor der Immatrikulation ihren Versicherungsstatus gegenüber der Hochschule nachweisen.
Dabei muss nicht zwingend eine Mitgliedschaft in der GKV bestehen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Hochschule die erforderliche elektronische Statusmeldung erhält. Bei privat Versicherten kann beispielsweise festgestellt werden, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
Eine Bescheinigung der privaten Krankenversicherung allein ersetzt deshalb nicht das elektronische Meldeverfahren der gesetzlichen Krankenkassen. Der Studieninteressierte muss sich grundsätzlich an eine gesetzliche Krankenkasse wenden, damit diese den entsprechenden Versicherungsstatus an die Hochschule übermittelt.
Internationale Studierende
Auch internationale Studienbewerber benötigen für die Immatrikulation einen Krankenversicherungsnachweis. Sie sollten sich deshalb möglichst frühzeitig an eine deutsche gesetzliche Krankenkasse wenden.
Je nach Herkunft, Aufenthaltsstatus, Alter, bisheriger Versicherung und persönlicher Situation kann eine Versicherungspflicht in der GKV bestehen oder eine andere versicherungsrechtliche Situation vorliegen. Die Krankenkasse klärt, welcher Versicherungsstatus für das Studium gilt und übermittelt den erforderlichen Nachweis elektronisch an die Hochschule.
Wichtig für Studienanfänger
Nicht erst nach der Zulassung oder kurz vor der Einschreibung um den Krankenversicherungsnachweis kümmern. Sobald feststeht, an welcher Hochschule das Studium aufgenommen werden soll, sollte die Krankenkasse mit der elektronischen Meldung beauftragt werden. Ohne den erforderlichen Versicherungsnachweis kann die Immatrikulation nicht abgeschlossen werden.