Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist ein einkommensabhängiger Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland, den die einzelnen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz erheben können. Er wurde im Jahr 2015 eingeführt und ersetzt seitdem den zuvor geltenden einheitlichen Zusatzbeitrag.

Hintergrund

Der allgemeine Beitragssatz zur GKV beträgt derzeit 14,6 % des Bruttoeinkommens (Stand: 2026), wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen je zur Hälfte (je 7,3 %) tragen. Reichen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, um die Ausgaben der Krankenkasse zu decken, kann sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Dieser variiert je nach Kasse und muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ebenfalls je zur Hälfte getragen werden.

Merkmale

  •     Höhe wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt
  •     Unterliegt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (z. B. Bundesamt für Soziale Sicherung)
  •     Muss von der Krankenkasse offen kommuniziert werden
  •     Versicherte haben bei Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht.

Bedeutung für Versicherte

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist ein zentrales Kriterium beim Vergleich gesetzlicher Krankenkassen, da er direkte Auswirkungen auf die monatliche Beitragsbelastung hat. Geringere Zusatzbeiträge bedeuten oft eine geringere finanzielle Belastung, allerdings sollten Versicherte auch auf Leistungen und Service achten.

Kassenindividueller Zusatzbeitrag (Stand: 2026)

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird von jeder gesetzlichen Krankenkasse eigenständig festgelegt und variiert 2026 am Markt spürbar und liegt zwischen 2,18 Prozent und über 4,3 Prozent.

Unterscheidung vom Durchschnittlichen Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegte Rechengröße und vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu unterscheiden. Er gilt nicht pauschal für alle Versicherten, sondern dient als Orientierungswert sowie als fester Beitragssatz für Sondergruppen (zum Beispiel Grundsicherungsempfänger). Der vom Bundesministerium für Gesundheit für 2026 festgelegte orientierende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 2,9 Prozent. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (von jeder Kasse selbst festgelegt) hingegen sichert die Finanzierung der laufenden Ausgaben im Haushaltsjahr. Als durchschnittlicher Zusatzbeitrag wird eine Rahmengröße der Gesundheitspolitik bezeichnet, die konkret auf einige Versichertengruppen angewendet wird.      

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