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Insolvenzgeld

Insolvenzgeld

Insolvenzgeld
Insolvenzgeld
Foto: (c) Dieter Schütz / pixelio.de

Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber insolvenzbedingt das vereinbarte Arbeitsentgelt nicht mehr bzw. nicht mehr vollständig zahlen können, erhalten als finanziellen Ausgleich Insolvenzgeld.

Voraussetzungen für Insolvenzgeld

Die Umstände, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, sind in § 165 SGB III normiert:

Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzereignis):

Erforderlich ist, dass die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers festgestellt wurde und ein Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts vorliegt. Dem gleichgestellt ist die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse. Dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde, ist hingegen nicht ausreichend. Auch ein zurückgezogener oder vom Gericht anderweitig abgewiesener Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann keinen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.

Arbeitnehmereigenschaft:

Einen Anspruch auf Insolvenzgeld können nur Arbeitnehmer haben, die im Inland beschäftigt sind. Auf eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung kommt es dabei nicht an, sodass auch geringfügig Beschäftigten, Praktikanten oder Rentnern ein solcher Anspruch zustehen kann.

Insolvenzgeldzeitraum:

Der Arbeitnehmer muss einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate seines Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben. Wurde das Arbeitsverhältnis beendet, noch bevor das Insolvenzereignis eingetreten ist, umfasst der Zeitraum, in dem Anspruch auf Insolvenzgeld besteht, die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses.

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, der Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt und liegen die Voraussetzungen für einen Insolvenzgeldanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor, ist ein Vorschuss auf das Insolvenzgeld möglich. Dieser Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen und gegebenenfalls zurückzuzahlen, wenn ein Anspruch auf Insolvenzgeld letztendlich nicht besteht (§ 168 SGB III).

Sozialversicherungsbeiträge

Gemäß § 175 SGB III zahlt die Bundesagentur neben dem Insolvenzgeld auf Antrag der Einzugsstelle auch die für den Insolvenzgeldzeitraum rückständigen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung für den Arbeitnehmer.

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