Hamburger Modell

Das Hamburger Modell ist ein in Deutschland entwickeltes Verfahren zur stufenweisen Wiedereingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach längerer Krankheit. Es wurde erstmals Anfang der 1980er Jahre in Hamburg erprobt und später bundesweit übernommen.
Zielstellung und Rechtsgrundlagen
Ziel ist es, Beschäftigte nach einer schweren Erkrankung oder längeren Arbeitsunfähigkeit behutsam wieder an die volle Arbeitsbelastung heranzuführen. Die Wiedereingliederung erfolgt in Abstimmung zwischen dem behandelnden Arzt, der Krankenkasse, dem Arbeitgeber sowie – falls vorhanden – dem Betriebs- oder Personalrat.
Die betroffene Person bleibt während der Maßnahme offiziell arbeitsunfähig und erhält in der Regel Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Arbeitsentgelt zu zahlen, stellt aber den Arbeitsplatz und die abgestufte Arbeitsbelastung zur Verfügung.
Rechtsgrundlage: § 74 Sozialgesetzbuch V (SGB V) sowie § 28 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).
Ablauf der Wiedereingliederung
Der Ablauf ist in einem Wiedereingliederungsplan festgelegt, der Dauer, Umfang und schrittweise Steigerung von Arbeitszeit und Arbeitsaufgaben regelt. Typischerweise beginnt die Maßnahme mit wenigen Stunden täglich und steigert sich über mehrere Wochen bis zur regulären Arbeitszeit.
Das Hamburger Modell gilt als bewährtes Instrument der betrieblichen Rehabilitation, da es Rückfälle und erneute Krankheitsausfälle reduzieren und die Rückkehr in das Erwerbsleben erleichtern kann.
Wiedereingliederungsplan nach Hambuger Modell
Die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell muss nicht offiziell „beantragt“ werden, sondern wird in der Regel vom behandelnden Arzt vorgeschlagen. Dieser erstellt gemeinsam mit dem Patienten einen Wiedereingliederungsplan. Der Plan wird anschließend der zuständigen Krankenkasse bzw. dem zuständigen Rehabilitationsträger (z. B. Deutsche Rentenversicherung) vorgelegt.
Der Arbeitgeber muss dem Modell zustimmen, da er die schrittweise Rückkehr am Arbeitsplatz ermöglicht. Damit die Maßnahme wirksam wird, ist also das Einverständnis aller Beteiligten – Patient, Arzt, Arbeitgeber und Kostenträger – erforderlich.