Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet man die Summe der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, der dem Versicherten vom Lohn oder vom Gehalt abgezogen wird. Die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und dessen Überweisung an die zuständige Einzugsstelle sind Aufgaben des Arbeitgebers. Die Einzugsstelle (Krankenkassen, Künstlersozialkasse, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder Minijob-Zentrale) verteilt die Summe an die jeweiligen Versicherungsträger. Arbeitgeber, die den Betrag nicht an die Einzugsstelle weiterleiten, machen sich strafbar.