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Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Gesamtsozialversicherungsbeitrag: Definition, Höhe und Berechnung (2025)

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Summe aller Sozialversicherungsbeiträge, die monatlich vom Bruttoeinkommen eines Arbeitnehmers abgezogen und vom Arbeitgeber an die zuständigen Stellen abgeführt werden. Er umfasst die Beiträge zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.

Was ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag?

Der Begriff Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet die kombinierte Beitragssumme aller gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, diesen Beitrag korrekt zu berechnen, einzubehalten und pünktlich an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.

Zu den Einzugsstellen gehören:

  • die gesetzliche Krankenkasse,
  • die Minijob-Zentrale,
  • die Künstlersozialkasse,
  • die Knappschaft-Bahn-See.

Diese verteilen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag anschließend an die jeweiligen Versicherungsträger.

Hinweis: Eine nicht ordnungsgemäße Abführung stellt eine Straftat dar (§ 266a StGB).


Beitragssätze der Sozialversicherung im Jahr 2025

Die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags hängt von den gesetzlich festgelegten Beitragssätzen ab. Diese verteilen sich in der Regel je zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Versicherungsart Gesamtbeitrag Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil
Krankenversicherung 14,6 % + Zusatzbeitrag* 7,3 % + 50 % Zusatzbeitrag 7,3 % + 50 % Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung 3,6 %** 1,8 % 1,8 %
Rentenversicherung 18,6 % 9,3 % 9,3 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 1,3 % 1,3 %

* Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025: 2,5 %
** In Sachsen: Arbeitnehmer 2,3 %, Arbeitgeber 1,3 %


Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenzen bleiben beitragsfrei.

Versicherungszweig Monatliche BBG Jährliche BBG
Kranken-/Pflegeversicherung 5.512,50 € 66.150 €
Renten-/Arbeitslosenversicherung 8.050 € 96.600 €

Versicherungspflichtgrenze 2025 (JAEG): 6.150 €/Monat bzw. 73.800 €/Jahr


Pflichten der Arbeitgeber beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Arbeitgeber müssen:

  • den Gesamtsozialversicherungsbeitrag korrekt berechnen,
  • diesen fristgerecht an die Einzugsstelle abführen,
  • Änderungen bei Beitragssätzen oder Zusatzbeiträgen beachten,
  • Beitragsbemessungsgrenzen korrekt anwenden.

FAQ zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag

Wer zahlt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag?
Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen – mit Abweichungen, z. B. bei Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung oder in Sachsen bei der Pflegeversicherung.

Warum ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wichtig?
Er sichert die Finanzierung zentraler Sozialleistungen in Deutschland wie Krankengeld, Rente, Arbeitslosengeld und Pflegeleistungen.

Kann sich der Beitrag ändern?
Ja, Beitragssätze und Zusatzbeiträge können sich jährlich ändern – meist zum Jahresbeginn.

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