Freiwillige Weiterversicherung

Die freiwillige Weiterversicherung bezeichnet die Möglichkeit, den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach dem Ende einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung auf Antrag und aus eigenem Willen fortzuführen. Sie stellt damit eine Alternative zur Versicherungspflicht dar und beruht nicht automatisch, sondern auf einer bewussten Entscheidung der berechtigten Person.
Im Unterschied zur Versicherungspflicht entsteht die freiwillige Weiterversicherung nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die betroffene Person den Beitritt ausdrücklich erklärt. Davon zu unterscheiden ist die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V, die automatisch greift, wenn keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Rechtsgrundlagen
Krankenversicherung:
§ 9 SGB V – Versicherungsberechtigung zur freiwilligen Mitgliedschaft
§§ 188, 191 SGB V – Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§§ 240 ff. SGB V – Beitragsbemessung
Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands
Pflegeversicherung:
§ 20 Abs. 3 SGB XI – Freiwillige Mitgliedschaft
§ 22 SGB XI – Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag
Weitere Sozialversicherungszweige:
Rentenversicherung: § 7 SGB VI
Arbeitslosenversicherung: § 28a SGB III
Unfallversicherung: § 6 SGB VII