DEÜV – Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

Die DEÜV ist eine Rechtsverordnung in Deutschland, die die elektronische Übermittlung von Daten an die Sozialversicherungsträger regelt. Arbeitgeber sind verpflichtet, nach dieser Verordnung bestimmte Meldungen zur Sozialversicherung ihrer Beschäftigten zu erstellen und digital an die zuständigen Träger zu übermitteln.
Zweck und Rechtsgrundlage
Die DEÜV ( Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung) sorgt für ein einheitliches, automatisiertes Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern. Sie dient der Verwaltung von Beitrags-, Versicherungs- und Beschäftigungsdaten sowie der Reduzierung von Bürokratie durch Digitalisierung. Rechtsgrundlage ist § 28b SGB IV. Die beteiligten Institutionen sind etwa:
- Gesetzliche Krankenkassen
- Rentenversicherungsträger
- Bundesagentur für Arbeit
- Berufsgenossenschaften (in Teilen)
Pflichtmeldungen nach DEÜV
Arbeitgeber müssen im Rahmen der DEÜV regelmäßig verschiedene Meldungen erstatten. Dafür können sie verschiedene technische Übermittlungswege nutzen, beispielsweise zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme oder Online-Tools wie sv.net. Im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung stehen Systeme der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) zur Verfügung.
| Meldungstyp | Anlass |
| Anmeldung | Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung |
| Abmeldung | Ende eines Beschäftigungsverhältnisses |
| Jahresmeldung | Spätestens bis 15. Februar des Folgejahres |
| Unterbrechungsmeldung | Längere Fehlzeiten ohne Entgelt (z. B. Elternzeit, Krankheit) |
| Sofortmeldung | Vor Arbeitsantritt bei bestimmten Branchen (z. B. Bau, Gastronomie) |
| Änderungsmeldung | Korrekturen fehlerhafter Angaben |
- Verknüpfte Schlüssel und Daten:
Meldungen nach DEÜV enthalten u. a.:
Sozialversicherungsnummer
Beitragsgruppenschlüssel
Personengruppenschlüssel
SV-Schlüssel
Entgeltdaten
Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Folgen bei Verstoß:
Bußgelder bei unterlassener oder verspäteter Meldung
Rückfragen und Korrekturverfahren durch die Sozialversicherungsträger
Im schlimmsten Fall: Versicherungsrechtliche Nachteile für Arbeitnehmer
? Hinweis:
Der SV-Schlüssel muss mit dem Beitragsgruppenschlüssel und dem Personengruppenschlüssel abgestimmt sein. In der elektronischen Abrechnung ergibt sich aus der Kombination dieser Schlüssel ein vollständiges Bild der Sozialversicherungspflicht des Mitarbeiters.