Außergewöhnliche Belastung
In bestimmten Fällen ist es möglich, einen Teil der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, wodurch die abzuführenden Einkommenssteuer gemindert werden kann. Durch diese Regelung soll der Steuerzahler bei überdurchschnittlichen hohen Aufwendungen finanziell entlastet werden. Desweiteren sind außergewöhnliche Belastungen als nicht zumutbar geltende Aufwendungen des Versicherten oder seiner Angehörigen. Außergewöhnlich sind Belastungen, die die Aufwendungen anderer Steuerpflichtiger derselben Einkommensklasse, deutlich übersteigen. Ein Aufwand entsteht zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige sich selbigen nicht juristsch entziehen kann z.B. Pauschbeträge. Die entsprechend entstehenden Kosten, welche diesbeüglich von der Steuer befreit werden, sind im EstG niedergschrieben.
Im Krankheitsfall entstehen außergewöhnliche Belastungen z.B. durch
• selbst zu zahlende Arztkosten
• Medikamentenzuzahlungen
• Fahrtkosten zu Ärzten und Behandlungen
Die Anerkennung von krankheitsbedingten Ausgaben als außergewöhnliche Belastung erfolgt erst dann, wenn die individuelle Belastungsgrenze (Zumutbarkeit) des Betroffenen überschritten wird. Diese hängt von der Höhe der Einkünfte (Gesamtbetrag), Familienstand und Zahl der Kinder ab. Gelten alle außergewöhnliche Belastungen als zumutbar erhält man keinerlei Entlastung seitens der Steuer durch das Finanzamt. (Außergewöhnliche Belastungen werden nur auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen) Diese müssen in der Steuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen angegeben werden.