Arbeitgeberwechsel
Bei einem bevorstehenden Arbeitgeberwechsel gab es bis Jahresbeginn 2002 ein Sonderkündigungsrecht in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 01.01.2002 ist diese Ausnahmeregel aufgehoben und ein Kassenwechsel ist nur zu den üblichen Konditionen möglich. Die versicherte Person muss zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels mindestens 18 Monate bei seiner Krankenkasse versichert gewesen sein (Bindungsfrist) und die Kündigung fristgerecht eingereicht haben (Kündigung ist immer zum Ende des übernächsten Kalendermonats möglich).
Der Arbeitnehmer muss dem neuen Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Mitgliedschaftsbescheinigung seiner neuen Krankenkasse vorlegen, andernfalls erfolgt eine Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse, bei der er zuletzt versichert war.
Wenn durch den Arbeitgeberwechsel das neue Einkommen in den nächsten 12 Monaten über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, gilt man als versicherungsfrei und kann sofort in eine private Krankenversicherung eintreten.