Urteil: Daisy-Player für erblindete Frau auf Kosten der Krankenkasse
Sozialgericht gab sehbehinderter Klägerin RechtPflicht zur Kostenübernahme
Dem Urteil des Stuttgarter Sozialgerichts lag die Klage einer erblindeten Frau zugrunde, die von ihrer Krankenkasse die Kosten für einen solchen DAISY-Player verlangte. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verpflichtete die Krankenkasse zur Kostenübernahme. Sie sahen in dem DAISY-Player ein Hilfsmittel, das dem Ausgleich einer Behinderung dient (§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V).
Was ist ein DAISY-Player?
Daisy Playergemeinfrei durch Chidi Igwe / Pixabay
DAISY-Player besitzen demgegenüber größere und besser fühlbare Tasten, mit deren Hilfe sich der Nutzer durch Multimediadateien navigieren kann. Auf diese Weise können Textdateien strukturiert wahrgenommen und durchblättert werden, um die gewünschte Überschrift, Textstelle oder -seite schneller zu finden. Dadurch können Informationen jeglicher Art, zum Beispiel Kochbücher, Lehrbücher oder Zeitschriften, genutzt werden.
Freie Informationsbeschaffung als Grundbedürfnis
Zur Begründung führten die Richter an, dass der erblindeten Klägerin durch den DAISY-Player ein geistiger Freiraum gegeben und damit eines ihrer Grundbedürfnisse bedient werde: Mit Hilfe des Wiedergabegeräts könne sich die Frau selbständig und individuell Informationen zu jedem beliebigen Zeitpunkt und in dem von ihr gewünschten Umfang verschaffen, ohne dabei anderweitig auf Unterstützung angewiesen zu sein. Durch diese Funktionen und die Möglichkeit, sich durch das Dokument zu navigieren, um die gewünschte Stelle zu finden, werde der erblindeten Frau eine Wahrnehmungsmöglichkeit gegeben, die der von sehgesunden Menschen ähnelt.
Hinzu kommt, dass bestimmte Informationen, insbesondere von Blindenverbänden, nur noch im DAISY-System zur Verfügung gestellt werden, sodass die Frau ohne das Wiedergabegerät von den Informationen ausgeschlossen wäre.
(Az.: S 15 KR 4347/18)
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