Urteil: Blinde haben Anspruch auf Kostenübernahme für Blindenführerhund
Blinde Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Kostenerstattung für einen Blindenhund von der Krankenkasse. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz in Mainz vom 17. Januar 2014 hervor. Der Anspruch gilt auch, wenn die betroffenen Versicherten bereits einen Blindenstock finanziert bekommen haben. In diesem Fall müsse allerdings nachgewiesen werden, dass der Hund deutliche Vorteile gegenüber einem Stock bietet.
Sehbehinderte Versicherte hatte Krankenkasse verklagt
Eine alleinstehende blinde Versicherte, die ihr Augenlicht in Folge einer Krankheit einbüßte und ohne Begleitperson auskommen muss, hatte ihre Krankenkasse verklagt, die zwar einen Blindenstock und ein Blindenlesegerät übernommen hatte, jedoch einen zusätzlichen Blindenführerhund verweigerte.
Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Kostenübernahme mit dem Argument abgelehnt, dass die Betroffene diesen nicht zum Behinderungsausgleich, sondern zur Vermeidung von Einsamkeit und Depression für sich beanspruchen wolle.
Urteilsbegründung:: Blindenhund kann vor Hindernissen warnen
Das Sozialgericht Koblenz gab der Frau recht. Nachdem die Krankenkasse in Berufung ging, entschieden nun die Landessozialrichter zugunsten der Versicherten. Nach Auffassung des LSG ist ein Blindenhund sehr wohl als Ausgleich für die Sehbehinderung anzusehen. Für die Bewilligung sei aber maßgeblich, ob der Hund einen „wesentlichen Gebrauchsvorteil“ biete. Das sei gegeben, so die Richter in der Urteilsbegründung, weil der Blindenstock nicht vor Hindernissen warnen könne wie ein Hund.
Abbildung oben: Antonio Cruz/Abr CC By Br 3.0
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