Hauptregion der Seite anspringen
Hilfsmittel

Urteil: Blinde haben Anspruch auf Kostenübernahme für Blindenführerhund

veröffentlicht am 20.01.2014 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Mann mit Blindenführerhund Bild vergrößernMann mit Blindenführerhund(c) Antonio Cruz/Abr - CC BY 3.0
Blinde Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Kostenerstattung für einen Blindenhund von der Krankenkasse. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz in Mainz vom 17. Januar 2014 hervor. Der Anspruch gilt auch, wenn die betroffenen Versicherten bereits einen Blindenstock finanziert bekommen haben.

2014-01-20T08:38:00+00:00
Werbung

Blinde Menschen haben einen gesetzlichen Anspruch auf die Kostenerstattung für einen Blindenhund von der Krankenkasse. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz in Mainz vom 17. Januar 2014 hervor. Der Anspruch gilt auch, wenn die betroffenen Versicherten bereits einen Blindenstock finanziert bekommen haben. In diesem Fall müsse allerdings nachgewiesen werden, dass der Hund deutliche Vorteile gegenüber einem Stock bietet.  

Sehbehinderte Versicherte hatte Krankenkasse verklagt

Eine alleinstehende blinde Versicherte, die ihr Augenlicht in Folge einer Krankheit einbüßte und ohne Begleitperson auskommen muss, hatte ihre Krankenkasse verklagt, die zwar einen Blindenstock und ein Blindenlesegerät übernommen hatte, jedoch einen zusätzlichen Blindenführerhund verweigerte.

Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Kostenübernahme mit dem Argument abgelehnt, dass die Betroffene diesen nicht zum Behinderungsausgleich, sondern zur Vermeidung von Einsamkeit und Depression für sich beanspruchen wolle. 

Urteilsbegründung:: Blindenhund kann vor Hindernissen warnen

Das Sozialgericht Koblenz gab der Frau recht. Nachdem die Krankenkasse in Berufung ging, entschieden  nun die Landessozialrichter zugunsten der Versicherten. Nach Auffassung des LSG ist ein Blindenhund sehr wohl als Ausgleich für die Sehbehinderung anzusehen. Für die Bewilligung sei aber maßgeblich, ob der Hund einen „wesentlichen Gebrauchsvorteil“ biete. Das sei gegeben, so die Richter in der Urteilsbegründung, weil der Blindenstock nicht vor Hindernissen warnen könne wie ein Hund.

 

Abbildung oben: Antonio Cruz/Abr CC By Br 3.0 

 

Weiterführende Artikel:
  • Neue Brillen-Regelung: Gesetzgeber ließ Klarsicht vermissen
    Die "Brille auf Rezept" kehrt zurück, vermeldeten die Medien im Februar 2017. Bei näherem Hinsehen zeigt sich jedoch, dass der allergrößte Teil der fehlsichtigen Menschen in Deutschland von der neuen Gesetzesregelung ausgeschlossen bleibt.
  • Krankenkasse muss höhenverstellbaren Therapiestuhl übernehmen
    Menschen mit körperlicher Beinträchtigung haben unter Umständen einen Anspruch auf einen höhenverstellbaren Therapiestuhl oder Arbeitsstuhl. Das Sozialgericht Mannheim entschied, dass die Krankenkasse diesen für einen 75-jährigen Kläger zu finanzieren hat.
  • Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen erweitert
    Bandagen oder Einlagen, Hörgeräte oder Rollatoren – die Liste der von den Krankenkassen übernommen Hilfsmittel ist lang. Nun wurde sie aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht – zum Wohle der Versicherten.

 

 

Bewerten Sie uns 4,8 / 5
https://www.krankenkasseninfo.de

12958 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.

Kategorien