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Suchtmedizin: Krankenkassen übernehmen Selincro bei Abhängigen ohne Therapieplatz

veröffentlicht am 28.02.2014 von Redaktion krankenkasseninfo.de
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen vorübergehend die Kosten für die Verschreibung eines neuen Medikamentes gegen Alkoholmissbrauch. Das Präparat soll das Verlangen bei Abhängigen verringern und wurde vom G-BA im Rahmen einer Ausnahmeregelung zugelassen. Der Hintergrund: Über 74.
2014-02-28T14:11:00+00:00
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Bild zum Beitrag Suchtmedizin: Krankenkassen übernehmen Selincro bei Abhängigen ohne TherapieplatzDie gesetzlichen Krankenkassen übernehmen vorübergehend die Kosten für die Verschreibung eines neuen Medikamentes gegen Alkoholmissbrauch. Das Präparat soll das Verlangen bei Abhängigen verringern und wurde vom G-BA im Rahmen einer Ausnahmeregelung zugelassen.

Der Hintergrund: Über 74.000 Menschen sterben in Deutschland alljährlich direkt oder indirekt an den Folgen von Alkoholsucht.Weit über eine Million Männer und Frauen gelten darüber hinaus als abhängig. Die jährlichen Behandlungskosten der Alkoholsucht belaufen sich auf 10 Milliarden Euro pro Jahr.   

Nicht für jeden Süchtigen kann ein Therapieplatz gewährt werden, weshalb diesem Personenkreis schnell eine therapienahe Behandlung möglich gemacht werden soll.  
 
Das Medikament mit dem Handelnamen Selincro wurde von der schwedischen Firma Lundbeck erforscht und entwickelt. Bei dem Wirkstoff Nalmefen handelt es sich um ein Opiatderivat, welches dafür sorgt, dass die Belohnungsreaktion des Gehirns auf Alkohol ausbleibt. Das hilft den Betroffenen, ihren Abstinenzvorsatz auch durchzuhalten.
 
Um das Medikament verschrieben und finanziert zu bekommen, müssen die Betroffenen genau wie beim Antritt einer Therapie bereit sein, komplett auf Alkohol zu verzichten. Um die Wartezeit auf einen Therapieplatz zu überbrücken, wird das Medikament für maximal drei Monate von den Kassen übernommen. Eine Verlängerung dieser Frist auf sechs Monate ist im Einzelfall möglich. Verschrieben werden darf das Medikament nur von erfahrenen Suchtmedizinern.

 


Zur Begründung des G-BA für die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie bei Alkoholentwöhnungsmitteln  

Zum Suchtportal der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin


 

 Abbildung oben: Petra Bork/ pixelio.de

 

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