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Urteile

Klage abgelehnt: Krankenkasse muss Kosten für Penisverlängerung nicht tragen

Ist kein 'Mikropenis' diagnostiziert, gilt OP als kosmetischer Eingriff
veröffentlicht am 25.02.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Penis Penis(c) Klaus Rupp / pixelio.de
Eine geringe Penisgröße ohne die medizinische Diagnose 'Mikropenis' ist kein hinreichender Grund, um die Kosten für eine Penisverlängerung von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden.

2019-02-25T13:03:00+00:00
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Diagnose Mikropenis wäre Bedingung

Ein adipöser 60-jähriger Versicherter hatte gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Operation zur Vergrößerung des Penis geklagt, bei der Fettgewebe vor verlagert werden sollte. Der Penis des Mannes erreichte im erigierten Zustand nur eine Länge von 7 Zentimetern und war zudem vollständig von einer Fettschürze umschlossen, jedoch nicht medizinisch als 'Mikropenis' diagnostiziert worden.
   
Die gesetzliche Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, weil aus ihrer Sicht keine behandlungsbedürftige Krankheit vorlag. Dagegen klagte  der Mann mit der Begründung, dass unter den körperlichen Bedingungen kein Beischlaf möglich sei und dadurch das Grundrecht auf Schutz der Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes verletzt sei.

Kleiner Penis entspricht "Leitbild des gesunden Mannes"

Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, weil keine Krankheit im eigentlichen Sinne vorliege und es sich daher um eine plastische Operation handele. Der Kläger ging daraufhin in Berufung vor das Landessozialgericht und verlor auch dort.

Eine geringe Penisgröße stelle ohne weitere funktionale Einschränkung keine Krankheit dar. Ein kleiner Penis entspreche ebenso wie ein großer dem „Leitbild eines gesunden Mannes“, so die Richter.

Den psychischen Belastungen, die sich aus den Gegebenheiten für den Mann ergeben könnten, seinen nach Auffassung der Landesrichter nicht mit einer Operation am Körper, sondern mit Hilfe von Psychotherapie entgegenzuwirken. Auch aus dem grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Familie sei kein Anrecht auf Kostenübernahme abzuleiten, so die Richter in der Urteilsbegründung.

[AZ  L 5 KR 3247/16 ]

 

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