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Urteile

Helmtherapie keine Pflichtleistung der Krankenkasse

Im Einzelfall Kostenübernahme möglich
veröffentlicht am 24.02.2014 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Helmtherapie für KinderBild vergrößernHelmtherapie für Kinder(c) Netzwerk Helmtherapie
Eine Helmtherapie ( Kopforthese) , die bei Neugeborenen mit Asymmetrien am Kopf angewendet werden kann, wird nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Das hat das Sozialgericht in Dortmund in einem bislang noch nicht rechtskräftigen Urteil in einem aktuellen Fall festgestellt.

2014-02-24T13:25:00+01:00
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Keine Kassenleistung

Die klagenden Eltern müssen die angefallenen Behandlungskosten von 1.819 Euro für ihr Kind selbst tragen und können nicht auf eine Kostenerstattung insistieren. Bei der Helmtherapie handele es sich um eine neue Methode, die als Therapie nicht vom G-BA empfohlen werde und daher automatisch nicht im Leistungskatalog aufgeführt ist. Auch sei weder die Definition einer Schädelasymmetrie als Krankheit geklärt noch lägen wissenschaftliche Nachweise zum Behandlungseinsatz vor.

Kostenübernahme für Helmtherapie im Einzelfall möglich

Eine Helmtherapie (Kopforthese) wird von Kinderärzten unter anderem auch bei festgestelltem KiSS - Syndrom empfohlen. KiSS bedeutet Kopfgelenk-induzierte Symmetrie-Störung und meint eine Fehlstellung der Halswirbelsäule, die durch Komplikationen bei der Geburt verursacht wird. Wird die Fehlstellung nicht erkannt, kann es im Schulalter die Leistungsfähigkeit hemmen und im Erwachsenenalter Rücken- und Kiefergelenksprobleme verursachen.

Helmtherapeuten empfehlen in jedem Fall, einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen, weil es sich um eine Kulanzentscheidung der Kasse handelt. Im Einzelfall ist also ein positiver Bescheid zumindest möglich. Dazu muss der Antrag unbedingt vor Behandlungsbeginn gestellt werden. Eine Erstattung im Nachhinein ist laut SGB V nicht möglich.


Interview mit Dr. Dr. Holger Maas vom Netzwerk Helmtherapie


 

 

 

 

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