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Urteile

Gericht verbot Krankenkasse Extra-Vorsorgeleistungen für Vegetarier

Fragwürdige medizinische Notwendigkeit bemängelt
veröffentlicht am 27.11.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil zu KrankenkassenrechtUrteil zu Krankenkassenrecht(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Gesetzlichen Krankenkassen ist es nicht gestattet, in ihren Satzungen zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen für Veganer und Vegetarier aufzunehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 02. Juni 2016 entschieden.

2018-11-27T12:53:00+00:00
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Krankenkasse plante Satzungsleistung zugunsten Veganern und Vegetariern

Eine inzwischen fusionierte Betriebskrankenkasse (BKK), welche nach eigenen Aussagen einen „ökologischen und nachhaltigen“ Ansatz verfolgte, hatte im Jahr 2013 Zusatzleistungen für Versicherte beschlossen, die sich vegetarisch oder vegan ernähren. vorgesehen waren Blutuntersuchungen einschließlich Beratung und Aufklärung. Ziel sollte sein, eine Mangelversorgung an Nährstoffen aufgrund der besonderen Ernährung zu erkennen und daraus hervorgehenden Krankheiten vorzubeugen.

Klage gegen Bundesversicherungsamt nach Ablehnung

Das Bundesversicherungsamt (BVA) versagte der Krankenkasse allerdings die erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung, da es in der vorgesehenen Regelung keine medizinische Vorsorgeleistung sah. Zur Begründung führte das BVA an, dass eine vegane bzw. vegetarische Ernährung nicht grundsätzlich zu einem Nährstoffmangel führe und dass potenzielle Mangelerscheinungen nicht zwangsweise ein Krankheitsrisiko mit sich bringen würden.

Die Krankenkasse klagte gegen diese Entscheidung und legte Gutachten und Studien vor, die belegen sollten, dass eine vegane bzw. vegetarische Ernährung insbesondere zu einem Mangel an Vitamin B12, Vitamin B2, Eisen, Zink und Jod führen könnten.

Gericht bezweifelte medinzinische Notwendigkeit

Die Mainzer Richter wiesen die Klage der BKK gegen das BVA zurück. Um die Regelung der Krankenkasse als medizinische Vorsorgeleistung (§ 23 SGB V) und damit als zulässige Leistungsart zu qualifizieren, die Kassen in ihren Satzungen vorsehen können, müsste die vorgesehene Maßnahme notwendig und aus konkret-individuellen Gründen erforderlich sein, um Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden (§ 23 Abs. 1 SGB V).

Diese Voraussetzung sah das Gericht bei der Blutuntersuchung für sich vegan bzw. vegetarisch ernährende Versicherte „jedenfalls nicht ohne weitere konkrete einzelfallbezogene Anhaltspunkte“ erfüllt. Zwar könne eine derartige Ernährung unter Umständen zu einem Nährstoffmangel führen, allerdings beziehe sich die Regelung der Klägerin ohne Ausnahmen oder Rücksicht auf Risikogruppen auf alle Veganer und Vegetarier. Zudem habe die Klägerin mit den zitierten Veröffentlichungen lediglich das Risiko von Nährstoffdefiziten dargestellt, welches noch kein Erkrankungsrisiko zur Folge haben muss. Insbesondere sei kein allgemeiner Vitamin B12-Mangel zu erwarten, der zu Erkrankungen führe.


Az.: L 5 KR 66/15 KL

 

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