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2025-10-12T13:52:03+02:00

Künstliche Befruchtung

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft insbesondere Inseminationsbehandlungen, In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) mit anschließendem Embryotransfer. Bei Erfüllung gesetzlich festgelegter Voraussetzungen übernehmen die Krankenkassen mindestens 50 % der Behandlungskosten.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Voraussetzungen

Damit die gesetzliche Krankenkasse Kosten übernimmt, müssen folgende Kriterien (§ 27a SGB V) erfüllt sein:

  1. Die Behandlung ist medizinisch notwendig und erfolgversprechend (nach ärztlicher Feststellung). Diese Erforderlichkeit ist in der Regel gegeben, wenn herkömmliche Behandlungsmaßnahmen (wie beispielsweise alleinige hormonelle Stimulation, Fertilisationsoperation) nicht (mehr) erfolgversprechend sind. Dabei werden die einer Geburt vorausgegangenen Versuche nicht dazu gezählt.
  2. Es besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (in der Regel nicht mehr nach vier erfolglosen Versuchen).
  3. Es dürfen nur Ei- und Samenzellen der Ehepartner verwendet werden.
  4. Beide Partner müssen vor Behandlungsbeginn eine ärztliche Beratung (medizinisch und ggf. psychologisch) erhalten.
  5. Altersgrenzen: Frauen zwischen 25 und 40 Jahren und Männer zwischen 25 und 50 Jahren
  6. Das Paar muss verheiratet sein (gesetzliche Vorgabe).
  7. Ein Behandlungsplan muss vor Beginn von der Krankenkasse genehmigt werden.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die GKV 50 % der Kosten für bis zu drei Behandlungsversuche einschließlich der dafür notwendigen Arzneimittel. 

Zusätzliche Leistungen

Einige Krankenkassen zahlen freiwillig mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen 50 %, teils bis zu 100 %. Grundlage ist § 11 Abs. 6 SGB V (Satzungsleistungen). Versicherte sollten daher vor Beginn einer Behandlung unbedingt bei ihrer Kasse nachfragen. 

Wichtig dabei zu beachten ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) dies nicht von der freiwilligen Erstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen hat.

>>Welche Krankenkassen bieten Zusatzleistungen für Kinderwunschbehandlung / Künstliche Befruchtung?

Förderung von Bund und Ländern

In einigen Bundesländern ist es möglich, dass Ehepaare und nichteheliche Lebensgemeinschaften von Bund und Bundesländern einen Zuschuss zur Behandlung im ersten bis vierten Behandlungszyklus erhalten. Dies gilt für die Methoden der In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI).

Die Paare müssen dafür alle Voraussetzungen der Krankenkasse erfüllen, abgesehen von der Ehepflicht bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Sie müssen ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben und die Behandlung auch in Deutschland durchführen lassen. Die einzelnen Bundesländer können weitere Voraussetzungen erlassen.

Zudem sind die Bundesmittel daran geknüpft, dass das Bundesland, in welchem das Paar seinen Hauptwohnsitz hat, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund an den Behandlungskosten beteiligt.

Grundlage ist die Richtlinie des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ).

Liste der kooperierenden Bundesländer (Stand 2025):

  • Bayern
  • Berlin
  • Brandburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Sachsen
  • Sachen-Anhalt
  • Thüringen

Förderungshöhe

Ein möglicher Zuschuss beträgt bis 25 Prozent des den Paaren nach der Abrechnung mit der Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteils. Möglich für den 1. bis 4. BehandlungsversuchDie genaue Höhe des Bundeszuschusses richtet sich nach den übrigen Bedingungen und nach dem Umfang der jeweiligen Landesförderung.

>> weitere Informationen unter: https://www.informationsportal-kinderwunsch.de > Finanzielle Förderung > Finanzielle Unterstützung von Bund und Ländern

Bezuschusste Methoden

Die folgenden Methoden werden von der Kasse finanziell unterstützt:

  • Insemination im Spontanzyklus (bis zu acht Versuchen): Eine einfache Insemination, wobei Spermien in den Gebärmutterhals eingebracht werden.
  • Insemination nach hormoneller Stimulation (bis zu drei Versuchen). Bei dieser Methode besteht ein erhöhtes Risiko von Mehrlingen.
  • In-vitro-Fertilisation (IVF) mit Embryotransfer (bis zu drei Versuchen): Die Befruchtung erfolgt außerhalb des Mutterleibs. Anschließend erfolgt der Embryotransfer in den Mutterleib.
  • Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) (bis zu drei Versuchen): Dabei handelt es sich um das Einbringen eines Spermiums mit einer mikroskopisch dünnen Nadel in die Eizelle.

Kostenübernahme bei privater Krankenversicherung (PKV)

Die Kostenübernahme ist nicht einheitlich geregelt. Entscheidend sind die Vertragsbedingungen und oft auch, bei welchem Partner die Ursache für die Kinderlosigkeit liegt. Vor Beginn der Behandlung sollte ein Antrag bei der PKV gestellt werden.

Selbstzahler

Paare, die die Voraussetzungen der GKV nicht erfüllen (z. B. unverheiratete Paare, Paare über den Altersgrenzen, Auslandsaufenthalt), müssen die Kosten vollständig selbst tragen. Pro Versuch können mehrere tausend Euro anfallen (abhängig von Methode und Medikamentenbedarf). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. 

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