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2025-10-30T04:07:10+01:00

Kieferorthopädische Behandlung

Fehlstellungen von Zähnen oder Kiefern können nicht nur ästhetische Folgen haben, sondern auch das Kauen, Abbeißen, Sprechen und Atmen beeinträchtigen. Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung. Ziel der Behandlung (z. B. mit Zahnspangen) ist, Zähne und Kiefer so auszurichten, dass Funktion, Ästhetik und Gesundheit langfristig gesichert sind. Die Entscheidung, ob eine herausnehmbare oder feste Spange eingesetzt wird, hängt vom individuellen Befund, Alter und Wachstumsphase ab.

Die Behandlung wird idealerweise während der Wachstumsphase durchgeführt, da der Kiefer in jungen Jahren noch formbarer ist. Der Zeitraum kurz nach dem Zahnwechsel bietet häufig eine günstige Gelegenheit, mit der Therapie zu beginnen.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. (§ Kieferorthopädie-Richtlinie, G-BA) Medizinisch begründete Fälle sind z. B. Fehlstellungen, die das Kauen, Beißen, Sprechen, die Nasenatmung oder den Gelenksstatus erheblich beeinträchtigen oder diese Funktionen gefährden. Die Schwere der Fehlstellung wird durch die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG, Stufen 1 bis 5) bestimmt. Nur Fehlstellungen mit KIG 3, 4 oder 5 gelten als ausreichend schwer, um eine Kostenübernahme durch die GKV zu rechtfertigen. KIG 1 und 2 gelten als leichte oder geringfügige Fehlstellungen, die meist ästhetischer Natur sind und nicht von der GKV übernommen werden müssen.

  • KIG 1: schließt eine leichte Fehlstellung der der Zähne, wie ein minimales Überragen der oberen Schneidezähne. Es liegt allenfalls ein ästhetisches Problem vor.
  • KIG 2: hierbei liegt eine geringe Zahnfehlstellung vor, wie etwa ein Platzmangel der Zähne bis zu drei Millimeter. Auch hier muss die Behandlung privat bezahlt werden. 
  • KIG 3: umfasst eine ausgeprägte Zahnfehlstellung, wie einen deutlichen Engstand der Zähne, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung notwendig macht.
  • KIG 4: dabei handelt es sich um stak ausgeprägte Fehlstellungen der Zähne, zum Beispiel ein offener Biss oder eine Nicht-Anlage von Zähnen. Auch hier ist eine Behandlung aus medizinischen Gründen dringend notwendig.
  • KIG 5: beschreibt eine sehr stark ausgeprägte Fehlstellung. Dazu zählen ein extremer Vor- oder Überbiss von bis zu neun Millimetern.

Bei genehmigter Behandlung übernimmt die Krankenkasse zunächst 80 % der Kosten; die verbleibenden 20 % müssen von den Eltern bzw. dem Versicherten vorab getragen werden. Liegen mehrere Geschwister parallel in Behandlung, reduziert sich der Eigenanteil für das zweite und weitere Kinder auf 10 %Nach planmäßiger Beendigung der Behandlung können die gezahlten Eigenanteile vollständig erstattet werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind (Abschlussbescheinigung etc.). Es ist ratsam, vor Unterzeichnung einer Kostenzusage die Krankenkasse zu kontaktieren und Klarheit über Bedingungen, Anforderungen und Eigenanteile zu erhalten.

Voraussetzungen für den Rückerhalt des Eigenanteils

Der behandelnde Kieferorthopäde bzw. Zahnarzt legt den Befund inklusive der KIG-Einstufung und einen Behandlungsplan fest. Dieser Antrag wird bei der jeweiligen Krankenkasse zur Genehmigung eingereicht. Die Behandlung muss durch einen vertragszahnärztlich zugelassenen Kieferorthopäden oder Zahnarzt erfolgen. Nach Genehmigung beginnt die Behandlung. Quartalsweise Abrechnungen werden oft erstellt, und der Eigenanteil wird jeweils fällig. Am Ende der Behandlung stellt der Kieferorthopäde eine Abschlussbescheinigung aus, die zusammen mit den Originalrechnungen bei der Krankenkasse einzureichen ist, um die Erstattung des Eigenanteils zu erhalten. 

Besonderheiten und Ausnahmen

Behandlung als Erwachsener:

  • Für Erwachsene (Behandlungsbeginn > 18 Jahre) übernimmt die GKV grundsätzlich keine Kosten, außer in besonders medizinisch gerechtfertigten Fällen, etwa bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Therapie erfordern.
  • Solche Ausnahmefälle werden streng geprüft und erfordern klare medizinische Indikationen.
  • Bei Erwachsenen werden Zusatzmaßnahmen wie transparente Schienen (Aligner, Invisalign) meist nicht übernommen. 

Inanspruchnahme von kieferorthopädischen Behandlungen

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr muss der Zahnarzt für die Behandlung eine Indikationsgruppe (KIG) festlegen. Im nächsten Schritt muss der ausführende Zahnarzt oder Kieferorthopäde die Behandlung beantragen. Hierfür sind ein Befund sowie der Behandlungsplan notwendig, die von ihm zur Genehmigung bei der betreffenden Krankenkasse eingereicht werden. Die Behandlung muss entweder durch einen Kieferorthopäden oder einem Zahnarzt durchgeführt werden, der zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist. Nach der Überprüfung des Behandlungsplans durch die Krankenkasse, wird dieser an die betreffende Praxis zurück übermittelt sowie der Patient über die Genehmigung informiert. Nach dessen Zustimmung kann die Behandlung beginnen.

Zusatzleistungen

Der Patient bzw. seine Eltern haben das Recht, über Zusatzleistungen (Mehrleistungen) informiert zu werden, die über den Leistungskatalog der GKV hinausgehen. Diese Zusatzleistungen müssen vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden.

Beispiele für solche Extras sind:

  • Keramikbrackets oder ästhetische Brackets
  • Selbstlegierende Brackets, Minibrackets
  • Hochwertige Bögen (z. B. thermoelastisch)
  • Glattflächenversiegelung
  • Wunschfarben, besondere Materialien

 

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