Individualprophylaktische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen
Individualprophylaxe bezeichnet präventive
Maßnahmen, die direkt am einzelnen Patienten (Kind oder Jugendlicher) durch den
Zahnarzt durchgeführt werden. Man unterscheidet zwischen Individualprophylaxe
für Kinder/Jugendliche und für Erwachsene.
Die Prophylaxe bei Kindern und Jugendlichen ist gesetzlich verankert in §
22 SGB V und wird vom Gesetzgeber ausdrücklich gefördert. Versicherte, die
das 6., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch,
einmal im Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersucht zu werden, um
Zahnerkrankungen vorzubeugen.
Umfang der Leistungen
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen unter anderem:
- Befundaufnahme des Zahnfleisches
- Aufklärung über Krankheitsursachen und deren Vermeidung
- Diagnostische Vergleiche zur Mundhygiene, Zustand des Zahnfleisches
und Kariesanfälligkeit
- Motivation und Einweisung zu Mundpflege
- Fissurenversiegelung (Schutz der
bleibenden Backenzähne, sofern kariesfrei)
- Fluoridierung zur Schmelzhärtung der Zähne
- Einmal jährlich Entfernung harter Zahnbeläge (Zahnstein) als Teil
der Prophylaxe
Diese Leistungen sind Teil der Individualprophylaxe gemäß § 22 SGB V und werden durch Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) konkretisiert.
Abrechnung und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
- Die Abrechnung erfolgt über den Bewertungsmaßstab zahnärztlicher
Leistungen (BEMA) bei gesetzlich Versicherten.
- Für Privatpatienten gilt die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ).
- Die Leistungen der Individualprophylaxe werden oft mit den Kürzeln IP1,
IP2, IP4, IP5 abgerechnet.
- Zu den typischen Abrechnungspositionen zählen:
• FU – zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung
• IP 1 – Mundhygienestatus
• IP 2 – Mundgesundheitsaufklärung
• IP 4 – lokale Fluoridierung
• IP 5 – Versiegelung bleibender Molaren
• BEMA-Nr. 107 – Entfernung harter Zahnbeläge
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung
Für Kleinkinder bis zum vollendeten 33. Lebensmonat sind drei FU-Termine vorgesehen (für den Zeitraum 6–33 Monate). Ab dem 34. Monat bis zum 72. Monat gilt FU2 (jährliche Untersuchung). Die Untersuchung umfasst Kontrolle des Gebisses, Beratung der Eltern, Anleitung zur Zahnpflege und Fluoridlackanwendung (bis zu zweimal je Kalenderhalbjahr) bei Kindern. Zwischen FU-Terminen gelten bestimmte Mindestabstände: im Übergangszeitraum (FU1 → FU2) vier Monate, danach zwölf Monate.
Mundhygienestatus (IP1)
Der Mundhygienestatus erfasst Plaque, Beläge, Entzündungszeichen und Retentionsstellen, ggf. mittels Zahnfärbung. Diese Leistung ist je Kalenderhalbjahr einmal abrechnungsfähig. Für 12- bis 17-Jährige muss das Datum der Mundhygienestatus-Erhebung ins Bonusheft eingetragen werden. Bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahren ist kein Eintrag im Bonusheft erforderlich.
Mundgesundheitsaufklärung für Kinder und Jugendliche
Der Mundhygienestatus erfasst Plaque, Beläge, Entzündungszeichen und Retentionsstellen, ggf. mittels Zahnfärbung. Diese Leistung ist je Kalenderhalbjahr einmal abrechnungsfähig. Für 12- bis 17-Jährige muss das Datum der Mundhygienestatus-Erhebung ins Bonusheft eingetragen werden. Bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahren ist kein Eintrag im Bonusheft erforderlich.
Mundgesundheitsaufklärung (IP2)
Beinhaltet Aufklärung über Ursachen (Karies, Gingivitis), Präventionsmaßnahmen, Anleitung von Mundhygiene und ggf. praktische Übungen. Kann einmal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden, als Einzelunterweisung. Der Zahnarzt bestimmt individuell, welche Maßnahmen notwendig sind.
Lokale Fluoridierung (IP4)
Diese Leistung schließt die Anwendung von Fluoridlack oder -gel, inklusive der Vorbehandlung (Beseitigung weicher Beläge, Trocknung) mit ein. Im Normalfall einmal pro Kalenderhalbjahr abrechenbar. Bei hohem Kariesrisiko auch zweimal je Kalenderhalbjahr möglich. Die Fluoridierung kann auch unabhängig von der Fissurenversiegelung durchgeführt werden (also nicht zwangsläufig gekoppelt).
Versiegelung bleibender Molaren (IP5)
Versiegelt werden kariesfreie Fissuren und Grübchen der bleibenden Backenzähne (Zähne 6 und 7) mit aushärtendem Kunststoff. Vorher müssen weiche Beläge entfernt und Zahn getrocknet werden. Diese Leistung wird je Zahn abgerechnet, sofern kariesfrei. Bei kariöser Fissur ist Versiegelung ausgeschlossen. Die Versiegelung muss vor einer lokalen Fluoridierung durchgeführt werden, wenn beide Maßnahmen am gleichen Zahn vorgesehen sind.
Entfernung harter Zahnbeläge (Zahnstein, BEMA 107)
Die Entfernung harter Zahnbeläge ist eine Pflichtleistung und kann einmal jährlich erfolgen. Wird sie häufiger nötig, geht die Abrechnung über die private Gebührenordnung (GOZ).
Eltern-Kleinkind-Prophylaxe vor dem 6. Lebensjahr
Auch Kleinkinder vor Beginn der Individualprophylaxe (also unter 6 Jahren) haben Anspruch auf zahnmedizinische Früherkennungsuntersuchungen gemäß § 26 SGB V. Diese umfasst die Inspektion der Mundhöhle, Einschätzung des Kariesrisikos, Beratung zur Ernährung und Mundhygiene sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung. Da § 22 erst ab 6 Jahren greift, beginnt die Individualprophylaxe danach als Ergänzung zur Früherkennung.
Professionelle Zahnreinigung – Leistung der GKV?
Die PZR gehört nicht zu den Standardleistungen der GKV und ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Viele Krankenkassen bieten jedoch PZR als Satzungsleistung an und übernehmen einen Teil der Kosten freiwillig. Die konkrete Kostenerstattung variiert je Kasse.