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2024-04-25T12:16:03+00:00

Haushaltshilfe

Ist wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Kur die Weiterführung des eigenen Haushalts nicht möglich, können Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach §38 SGB V einen Anspruch auf Haushaltshilfe geltend machen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich dann, wenn die haushaltsführende Person ausfällt und den Haushalt nicht mehr weiterführen kann.

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Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe

Die Haushaltshilfe kann eine Leistung der Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sein. Bei nicht versicherten Personen oder Geringverdienern kann sie auch eine Leistung der Sozialhilfe sein, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.

Wichtig ist, dass sie vorab beantragt werden muss. Dies geschieht schriftlich bei der individuellen Krankenkasse. Zusätzlich zum Antragsformular muss eine Notwendigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorgelegt werden. Darin ist festgehalten:

  • die resultierenden Beeinträchtigungen,
  • ab wann die Hilfe notwendig ist,
  • für wie lange und
  • in welchem Umfang die Hilfe gewährt werden sollte.

Eine Haushaltshilfe wird von der Krankenkasse gestellt, wenn die Weiterführung des Haushaltes aus bestimmten Gründen nicht möglich ist.

Sie wird nur gewährt, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, beispielsweise für Ernährung, Körperpflege, seelische Betreuung.

Zudem darf es einer anderen im Haushalt lebenden Person nicht möglich sein, den Haushalt weiterzuführen, zu Beispiel aufgrund hohen Alters, eines schlechten Gesundheitszustandes oder dem Umfang der Haushaltsführung.

Hierbei wichtig: Die andere im Haushalt lebende Person (Ehepartner, ältere Kinder) darf sich nicht aufgrund der Weiterführung des Haushaltes von der Berufstätigkeit oder der Berufs- bzw. Schulausbildung beurlauben lassen.

Die gilt für maximal 26 Wochen aufgrund einer Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, häuslicher Krankenpflege, medizinischer Rehabilitation, Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung.

Die Inanspruchnahme der Haushaltshilfe für maximal vier Wochen ist bei schwerer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Operation möglich. Seit dem 01.01.2016 ist es im Rahmen der Entlassung aus der Klinik auch möglich die Haushaltshilfe zu beantragen, wenn kein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt.

 

Ausnahmen

Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten einer Haushaltshilfe auch, wenn Kinder älter als zwölf Jahre sind oder keine Kinder im Haushalt leben. Für Haushaltshilfen bei Schwangerschaft und Entbindungen werden keine Zuzahlungen durch die Krankenkassen geleistet.

 

Leistungsumfang

Sachleistung

Vorrangig wird von den Krankenkassen oder den anderen Leistungsträgern eine Sachleistung erbracht. Das bedeutet sie übernehmen die Kosten für eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich der Versicherte in der Regel selbst aussuchen kann.

Die Krankenkassen haben Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe mit geeigneten Organisationen, wie beispielsweise Trägern der freien Wohlfahrtspflege oder ambulanten Pflegediensten, abgeschlossen. Die Haushaltshilfekräfte dieser Organisationen erbringen die Leistung und rechnen diese dann mit der Krankenkasse direkt ab.

Selbst beschaffte Haushaltshilfe

Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder wird die Weiterführung des Haushaltes durch eine Person des Vertrauens (Verwandte, Nachbarn, et cetera) gewünscht, erstattet die Krankenkasse die Kosten für diese selbst beschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe, d.h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Haushaltshilfe.

Dabei ist wichtig zu beachten, dass die vorher unbedingt mit dem Leistungsträger abgesprochen und von ihm genehmigt werden muss.

Bei der Weiterführung des Haushaltes nur Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad, also etwa Eltern Kinder, Großeltern, kann lediglich Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet werden, nicht aber eine Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe.

Fahrtkosten und Verdienstausfall

Die erforderlichen Fahrtkosten sowie der Verdienstausfall für Verwandte und Verschwägerte (bis zum 2. Grad) können von den Krankenkassen erstattet werden. Der Verdienstausfall muss vom Arbeitgeber bestätigt werden.

Anderweitige Unterbringung

In Ausnahmefällen können die zuständigen Kostenträger, wie die Krankenkassen, anstatt der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung von Kindern übernehmen. Die Übernahme ist möglich bis zur Höhe der Kosten für die Haushaltshilfe. Zudem ist dies nur möglich, wenn der Reha-Erfolg darunter nicht leidet.

Diese Regelung gilt allerdings vornehmlich bei der Gewährung der Haushaltshilfe-Leistungen durch die Unfall- bzw. Rentenversicherung.

 

Zuzahlung

Für die Haushaltshilfe ist eine Zuzahlung zu leisten. Diese beträgt zehn Prozent der anfallenden Kosten pro Kalendertag, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Bei Schwangerschaft und Entbindung muss keine Zuzahlung geleistet werden.

Beim Erreichen der Belastungsgrenze ist eine Befreiung von der Zuzahlung möglich.

 

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