Haushaltshilfe
Kann der eigene Haushalt aufgrund eines Krankenhausaufenthalts, einer
Reha, Kur oder Erkrankung nicht mehr selbst weitergeführt werden, haben
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 38 SGB V
einen Anspruch auf Haushaltshilfe.
Auch Unfall- oder Rentenversicherungsträger sowie in besonderen Fällen die
Sozialhilfe können die Kosten übernehmen.

Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe
Antragspflicht: Die Haushaltshilfe
muss vorab bei der Krankenkasse beantragt werden.
Ärztliche Bescheinigung: Der
behandelnde Arzt muss bestätigen:
- welche Einschränkungen bestehen,
- ab wann und wie lange die Hilfe notwendig ist,
- in welchem Umfang Unterstützung erforderlich ist.
Haushaltsführung nicht möglich: Weder die
versicherte Person noch eine andere im Haushalt lebende Person (z. B.
Ehepartner, ältere Kinder) kann den Haushalt übernehmen. Beruf, Ausbildung oder
Schule dürfen dabei nicht unterbrochen werden müssen.
Besondere Voraussetzungen
Kinder im Haushalt: Ein Anspruch besteht,
wenn ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt oder ein Kind mit Behinderung
auf Hilfe angewiesen ist.
Ohne Kinder im Haushalt: Seit 2016 ist
Haushaltshilfe auch nach Krankenhausaufenthalt oder ambulanter Operation
möglich, selbst wenn keine Kinder im Haushalt leben. Hier gilt der Anspruch
allerdings in der Regel nur für bis zu 4 Wochen.
Dauer: Bei stationären Behandlungen, Vorsorge, Reha, häuslicher Krankenpflege, Schwangerschaft oder Entbindung kann Haushaltshilfe für bis zu 26 Wochen gewährt werden.
Leistungsumfang
Sachleistung (Standardfall)
Die Krankenkassen beauftragen in der Regel Vertragsorganisationen (z. B. Wohlfahrtsverbände,
ambulante Pflegedienste). Diese stellen die Haushaltshilfekraft und rechnen
direkt mit der Kasse ab.
Selbst beschaffte Haushaltshilfe
Wenn keine Vertragskraft gestellt werden kann oder eine vertraute Person
(Verwandte, Nachbarn) einspringt, können die Kosten in Höhe des üblichen
Entgelts erstattet werden.
Wichtig: vorherige Zustimmung der Krankenkasse ist notwendig.
Einschränkung bei nahen Angehörigen (bis 2. Grad): Nur
Fahrtkosten und ggf. Verdienstausfall werden übernommen, nicht aber ein
Arbeitslohn.
Fahrtkosten und Verdienstausfall
Für Angehörige bis zum 2. Grad kann die Kasse notwendige Fahrtkosten und
nachgewiesenen Verdienstausfall (Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich)
erstatten.
Alternative Unterbringung von Kindern
In Ausnahmefällen können die Kosten für Mitnahme oder Unterbringung von Kindern übernommen werden, maximal aber in Höhe der Kosten, die für eine Haushaltshilfe angefallen wären.
Zuzahlung
- 10 % der Kosten pro Kalendertag (mind. 5 €, max.
10 €).
- Keine Zuzahlung bei Schwangerschaft und Entbindung.
- Eine Befreiung ist möglich, wenn die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist.
Ausnahmen und Mehrleistungen
Einige Krankenkassen übernehmen über die gesetzlich geregelten Grenzen
hinaus auch Haushaltshilfen, z. B.
- wenn Kinder über 12 Jahre im Haushalt leben,
- wenn keine Kinder vorhanden sind, aber eine schwere Erkrankung
vorliegt.
Diese erweiterten Leistungen sind Satzungsleistungen und unterscheiden sich
von Kasse zu Kasse.