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2025-10-18T14:44:55+02:00

Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege wird durch geeignete Pflegefachkräfte oder Pflegedienste erbracht. Ihr Zweck ist in erster Linie, eine notwendige Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder abzukürzen (sog. Kranken- oder Ersatzpflege). Darüber hinaus kommt sie zum Einsatz, wenn sie zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels notwendig ist (Sicherungspflege).

Ein wichtiger Punkt: Häusliche Krankenpflege kann auch ohne Pflegegrad beantragt und genutzt werden. Sie ist eine Leistung der Krankenversicherung (nicht der Pflegeversicherung). (vgl. § 37 SGB V) 

Bild zum Beitrag Häusliche Krankenpflege

Dauer und Arten der häuslichen Krankenpflege

Im Gesetz (§ 37 SGB V) ist festgelegt, dass die Krankenversicherung in der Regel für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall häusliche Krankenpflege verordnet (bei Krankenhausvermeidungspflege).

Bei Sicherungspflege (demnach wenn die Pflege nötig ist, um das ärztliche Ziel zu erreichen) kann sie über diesen Zeitraum hinaus verordnet werden, solange sie medizinisch begründet ist.

Die konkrete Leistungsausgestaltung kann zwischen Krankenkassen und Verträgen variieren. Es lohnt sich daher, die Details der eigenen Versicherung zu prüfen.

Arten / Bestandteile der häuslichen Krankenpflege (unter Voraussetzungen):

  • Behandlungspflege ( medizinische Leistungen ) z. B. Injektionen, Verbandswechsel, Wundversorgung, Katheterversorgung, Medikamentengaben etc.
  • Grundpflege z. B. Hilfe bei Körperpflege, Mobilität, Ernährung, An- und Auskleiden etc.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung z. B. Einkauf, Kochen, Reinigung der Wohnung etc.

Ein wichtiger Hinweis: Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung werden nur zusätzlich gewährt, wenn gleichzeitig eine ärztlich verordnete Behandlungspflege besteht.

Eine Ausnahme: In besonderen Situationen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, kann auch ohne Behandlungspflege ein Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Unterstützung geltend gemacht werden, wenn ein akuter Bedarf besteht und keine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI vorliegt. (Diese Ausnahme gilt nur für begrenzte Zeit, z. B. bis zu vier Wochen) 

Voraussetzungen und Anspruch 

Der Anspruch besteht nur unter bestimmten Bedingungen, u. a.:

  • Der Arzt (vertragsärztlich oder im Krankenhaus) muss die häusliche Krankenpflege verordnen.
  • Eine im Haushalt lebende Person muss den Kranken nicht ausreichend pflegen können. 
  • Eine Krankenhausbehandlung muss indiziert sein, aber entweder nicht möglich sein oder durch häusliche Pflege gemindert bzw. verkürzt werden können.
  • Der Pflegebedarf muss darauf gerichtet sein, das ärztliche Behandlungsziel zu sichern.
  • Es müssen medizinische Gründe vorliegen, die häusliche Pflege erforderlich machen.

Das heißt: Nicht jede “Pflege zuhause” ist automatisch Anspruchsleistung. Sie muss medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sein. 

Orte der häuslichen Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege kann grundsätzlich dort erfolgen, wo sich der Patient regelmäßig aufhält und eine geeignete Versorgung möglich ist. Beispiele:

  • Im Haushalt des Patienten oder seiner Familie
  • In betreuten Wohnformen oder Wohngemeinschaften
  • In Schulen, Kindergärten (wenn der Patient dort regelmäßig ist)
  • In Werkstätten für behinderte Menschen
  • In Einrichtungen der Kurzzeitpflege
  • In teilstationären Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn medizinisch erforderlich und keine Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI gegeben ist
  • Auch wohnungslose Personen können Leistungen erhalten, solange sie in einer Unterkunft untergebracht sind, die für Pflege geeignet ist 

Kosten der Häuslichen Krankenpflege

Die häusliche Krankenpflege wird als Sachleistung erbracht; das heißt, der Pflegedienst rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Sie müssen in der Regel nicht in Vorleistung gehen. Es besteht die Möglichkeit, dass eine selbst beschaffte Pflegekraft (z. B. eine selbst gewählte Person) in angemessener Höhe vergütet wird, wenn:

  • dieser Weg geringere Kosten verursacht 
  • kein Vertrags-Pflegedienst zur Verfügung steht
  • aus nachvollziehbaren Gründen nur diese bestimmte Kraft akzeptiert wird. Aber diese Pflegekraft muss geeignet sein, pflegerische Dienstleistungen zu erbringen. 

Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege

Versicherte, die mindestens 18 Jahre alt sind und nicht von Zuzahlungen befreit sind, müssen eine Zuzahlung leisten. (§ 37 Abs. 5 in Verbindung mit § 61 Satz 3 SGB V). Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten der häuslichen Krankenpflege für die ersten 28 Kalendertage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr. Zusätzlich ist 10 Euro je Verordnung zu zahlen (für jede ärztliche Verordnung). Die Zuzahlungspflicht entfällt bei Schwangerschaft oder Entbindung (§ 24 SGB V). Die Zuzahlung ist auf die ersten 28 Tage begrenzt, darüber hinausgehende Leistungen in demselben Jahr unterliegen keiner weiteren Zuzahlungspflicht. 

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