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Wenn einem Versicherten z.B. wegen Krankenhausaufenthalt oder Kur sowie häuslicher Krankenpflege die Haushaltführung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden dabei keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben je Kalendertag eine Zuzahlungen von 10 % der Leistungen, mind. 5 Euro und max. 10 Euro zu leisten. Dabei gibt es aber eine Belastungsgrenze.
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