Freie Mitarbeiter
Eine freie Mitarbeit von Personen ist von der Beschäftigung von Arbeitnehmern abzugrenzen. Eine freie Mitarbeit führt nicht zur Sozialversicherungspflicht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der freie Mitarbeiter nicht in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und somit auch nicht den Weisungen des Arbeitgebers unterliegt. Von einer freien Mitarbeit kann ausgegangen werden, wenn der freie Mitarbeiter Art, Ort, Zeit und Weise seiner Beschäftigung frei bestimmen kann, nicht weisungsgebunden ist und auch kein Unternehmerrisiko trägt. Bei der Beurteilung ist vom gesamten Erscheinungsbild auszugehen. Sollten einzelne Punkte für ein Arbeitnehmerverhältnis sprechen, sind diese Punkte unschädlich, solange die Mehrzahl der Merkmale für eine freie Mitarbeit sprechen.
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