Stand: 08.02.2012   
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Krankenkassen Lexikon

Ersatzanspruch

In Fällen, in denen ein Sozialversicherungsträger Leistungen erbracht hat, für die eigentlich ein Dritter aufkommen müsste, kann der Sozialversicherungsträger von diesem Dritten Ersatz für seine Aufwendungen erlangen. Dies geschieht beispielsweise in Fällen, in denen der Arbeitgeber bei einer Erkrankung des Arbeitnehmer zu Unrecht die Krankengeldzahlung verweigert hat oder die Krankenkasse einem Arbeitnehmer Krankengeld gezahlt hat, obwohl es sich um einen Arbeitsunfall handelt und damit der Unfallversicherungsträger hätte Verletztengeld zahlen müssen. Die Krankenkasse hat in diesen Fällen einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber sowie die Berufsgenossenschaft.





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