Widerspruchslösung

Die so genannte Widerspruchslösung ist eine Form gesetzlicher Regelungen zu Organspenden. Eine Widerspruchslösung sieht beispielsweise vor, dass bei klinisch festgestelltem Tod Organe für eine Transplantation entnommen werden dürfen, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten dem nicht ausdrücklich widersprochen hat - zum Beispiel in einem Widerspruchs- oder Organspenderegister. Der Widerspruch muss dabei nicht begründet, sondern nur dokumentiert werden.
Recht auf Widerspruch muss aktiv ausgeübt werden
Das Recht des Einzelnen, sich für oder gegen eine Organspende zu entscheiden, bleibt auch bei Einführung einer Widerspruchslösung unberührt. Nur muss das Recht auf Widerspruch aktiv wahrgenommen werden. Das setzt voraus, dass die Personen kognitiv, psychisch und auch körperlich in der Lage sind. Bei Personen, die nicht in der Lage sind, Wesen, Tragweite und Bedeutung einer Organspende zu erkennen, ist eine Organspende deshalb grundsätzlich unzulässig.
Liegt kein schriftlicher Widerspruch vor, werden die Angehörigen gefragt, ob die verstorbene Person zu Lebzeiten einen entgegenstehenden Willen geäußert hat. Bei Minderjährigen entscheiden die Eltern, es sei denn, der Minderjährige hat sich vorher geäußert. Die Eltern haben bei ihrer Entscheidung den mutmaßlichen Willen des Minderjährigen zu berücksichtigen.
Wo gilt die Widerspruchslösung?
Die Widerspruchslösung gilt derzeit in folgenden europäischen Staaten:
Armenien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Russland, San Marino, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (England, Schottland, Wales).
In einigen Ländern haben die Angehörigen das Recht, der Organentnahme bei Verstorbenen zu widersprechen, sofern keine konkrete Entscheidung des Verstorbenen vorliegt.
Widerspruchslösung für Deutschland?
In der Bundesrepublik Deutschland gilt derzeit weiterhin noch die so genannte Entscheidungslösung. Diese legt fest, dass Organe nur bei denjenigen Personen für Spende entnommen werden dürfen, die sich aktiv zu Lebzeiten als Organspender eintragen und registrieren lassen haben. Potenzielle Organspender dokumentieren ihre individuelle Entscheidung beispielsweise mit dem Tragen eines Organspendeausweises.
Durch das vorzeitige Aus der Ampel-Koalition wurde die vorgesehene Änderung des Transplantationsgesetzes zur Einführung einer Widerpsruchslösung politisch vertagt. Bereits im Juli 2024 hatten Bundestag und Bundesrat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.