Wanderversicherung

Die Wanderversicherung bezeichnet die Möglichkeit, Rentenanwartschaften bzw. Versicherungszeiten bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Rentensystemen – insbesondere zwischen den Systemen unterschiedlicher Staaten – ganz oder teilweise mitzunehmen oder anrechnen zu lassen. Ziel ist es, Nachteile bei der Altersvorsorge zu vermeiden, wenn Versicherte im Laufe ihres Erwerbslebens grenzüberschreitend arbeiten.
Zum Begriff Wanderversicherung
Der Begriff Wanderversicherung wird in der Rentenversicherung gebraucht, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe seiner Versicherungszeit bei unterschiedlichen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Zur Erfüllung der Wartezeit werden alle Versicherungszeiträume zusammengezählt. Die jeweilige Rentenversicherung zahlt anteilig die Rente für die im jeweiligen Land zurückgelegten Versicherungszeiten. Vermeidung von Lücken: Versicherte verlieren ihre Rentenansprüche nicht, wenn sie zwischen Staaten wechseln. Die Wanderversicherung ist somit keine eigenständige Versicherungsform, sondern ein Koordinationsprinzip zwischen Rentensystemen.
Zuständigkeit
In Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig für die Anerkennung und Koordinierung von Wanderversicherungszeiten im Rahmen von EU-Recht und bilateralen Abkommen.
RechtsgrundlageÂ
- Innerhalb der Europäischen Union: EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- Bilateral: durch Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und bestimmten Drittstaaten (z. B. USA, Türkei, Schweiz)
Die Wanderversicherung ist relevant für:
-   Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in mehreren Staaten rentenversicherungspflichtig tätig waren
-   Selbstständige, sofern sie in den jeweiligen Staaten versicherungspflichtig sind
-   Grenzgänger oder Entsandte Arbeitnehmer
-   Rückkehrer aus dem Ausland oder Zuwanderer mit ausländischen Versicherungszeiten
Beispiel für Wanderversicherung
Eine Person arbeitet 15 Jahre in Deutschland und anschließend 10 Jahre in Frankreich. Beide Länder rechnen die im jeweils anderen Land zurückgelegten Zeiten an, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Im Rentenalter zahlt jedes Land seinen Anteil der Rente.
Â
Â