Wanderversicherung

Wanderversicherung

Die Wanderversicherung bezeichnet die Möglichkeit, Rentenanwartschaften bzw. Versicherungszeiten bei einem Wechsel zwischen verschiedenen Rentensystemen – insbesondere zwischen den Systemen unterschiedlicher Staaten – ganz oder teilweise mitzunehmen oder anrechnen zu lassen. Ziel ist es, Nachteile bei der Altersvorsorge zu vermeiden, wenn Versicherte im Laufe ihres Erwerbslebens grenzĂŒberschreitend arbeiten.

Zum Begriff Wanderversicherung

Der Begriff Wanderversicherung wird in der Rentenversicherung gebraucht, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe seiner Versicherungszeit bei unterschiedlichen TrĂ€gern der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Zur ErfĂŒllung der Wartezeit werden alle VersicherungszeitrĂ€ume zusammengezĂ€hlt. Die jeweilige Rentenversicherung zahlt anteilig die Rente fĂŒr die im jeweiligen Land zurĂŒckgelegten Versicherungszeiten. Vermeidung von LĂŒcken: Versicherte verlieren ihre RentenansprĂŒche nicht, wenn sie zwischen Staaten wechseln. Die Wanderversicherung ist somit keine eigenstĂ€ndige Versicherungsform, sondern ein Koordinationsprinzip zwischen Rentensystemen.

ZustÀndigkeit

In Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zustĂ€ndig fĂŒr die Anerkennung und Koordinierung von Wanderversicherungszeiten im Rahmen von EU-Recht und bilateralen Abkommen.

Rechtsgrundlage 

  • Innerhalb der EuropĂ€ischen Union: EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ĂŒber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
  • Bilateral: durch Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und bestimmten Drittstaaten (z. B. USA, TĂŒrkei, Schweiz)

Die Wanderversicherung ist relevant fĂŒr:

  •     Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in mehreren Staaten rentenversicherungspflichtig tĂ€tig waren
  •     SelbststĂ€ndige, sofern sie in den jeweiligen Staaten versicherungspflichtig sind
  •     GrenzgĂ€nger oder Entsandte Arbeitnehmer
  •     RĂŒckkehrer aus dem Ausland oder Zuwanderer mit auslĂ€ndischen Versicherungszeiten

Beispiel fĂŒr Wanderversicherung

Eine Person arbeitet 15 Jahre in Deutschland und anschließend 10 Jahre in Frankreich. Beide LĂ€nder rechnen die im jeweils anderen Land zurĂŒckgelegten Zeiten an, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfĂŒllen. Im Rentenalter zahlt jedes Land seinen Anteil der Rente.


 

 

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