Vollstationäre Pflege
Pflegebedürftige haben unter bestimmten Vorraussetzungen Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen (Pflegeheim). Insbesondere dann, wenn aufgrund des geistigen oder körperlichen Zustands des Betroffenen eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht mehr möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse übernimmt dabei die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dieser hängt von dem jeweiligen Pflegegrad ab und beträgt monatlich:
- Pflegegrad I: Zuschuss von 125 Euro als Kostenerstattung
- Pflegegrad II: 770 Euro
- Pflegegrad III: 1.262 Euro
- Pflegegrad IV: 1.775 Euro
- Pflegegrad V: 2.005 Euro
Die restlichen Kosten muss der Versicherte selber tragen. Ob eine vollstationäre Pflege notwendig ist, entscheiden die Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).