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Sozialgericht

Sozialgericht

Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine der fünf Gerichtsbarkeiten in Deutschland. Sie beschreibt den Teil der Rechtssprechung, der zu Entscheidungen im Bereich des Sozialrechts berufen ist.

Zuständigkeit der Sozialgerichte

Die Sozialgerichte sind zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus Gebieten wie etwa der gesetzlichen Krankenversicherung, Alterssicherung, Pflegeversicherung und Sozialhilfe.
Klage vor dem Sozialgericht kann erst erhoben werden, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, also bereits Widerspruch gegen zu beanstandende Bescheid eingelegt wurde.

Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit gliedert sich in drei Instanzen. Die erste Instanz ist das örtlich oder kommunal ansässige Sozialgericht. Die zweite Instanz ist das jeweilig für das Bundesland zuständige Landessozialgericht, das mit Klage oder Berufung angerufen werden können. Das Bundessozialgericht (dritte Instanz) kann mit dem Rechtsmittel der Revision angerufen werden. Revision bedeutet, dass eine höhere Instanz das Urteil der vorherigen Instanz nochmals auf Rechtsfehler überprüft.

Klageverfahren am Sozialgericht

Sobald Klage beim Sozialgericht erhoben wird, ermittelt das Sozialgericht den Sachverhalt, holt Auskünfte oder Gutachten ein und beantragt ggf. Akteneinsicht. In der eigentlichen Verhandlung wird der Fall ausführlich besprochen und am Ende verkündet das Gericht durch die mit dem Verfahren betrauten Richter ein Urteil oder es wird vorher ein sogenannter Vergleich erzielt. Dabei handelt es sich um eine gütliche Einigung zwischen den Parteien.

Anwalt oder nicht?

Obwohl in erster Instanz keine Anwaltspflicht besteht, empfiehlt es sich unter Umständen anwaltliche Rechtsbeihilfe zu suchen. In diesem Fall kann ein Antrag auf Beratungshilfe gestellt werden, falls der Kläger die Kosten für Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann. Wird von der bereitgestellten Beratung dann zu einer Klage geraten ist es möglich, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

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