Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung in Deutschland, die Beschäftigte finanziell absichert, wenn sie kurzfristig der Arbeit fernbleiben müssen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation zu organisieren oder sicherzustellen.
Rechtsgrundlage
Das Pflegeunterstützungsgeld wurde als Leistung im Zuge der Reformen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege eingeführt und ist eng mit den Regelungen des Pflegezeitrechts verbunden. Rechtsgrundlage ist § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen. Diese Freistellung kann bis zu zehn Arbeitstage dauern und dient dazu, bei plötzlich eintretendem Pflegebedarf eines nahen Angehörigen notwendige organisatorische Maßnahmen zu treffen oder die pflegerische Versorgung vorübergehend selbst zu übernehmen. Voraussetzung ist in der Regel ein ärztlicher Nachweis über die Pflegebedürftigkeit beziehungsweise die akute Situation.
Höhe Pflegeunterstützungsgeld
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich am ausgefallenen Arbeitsentgelt und entspricht grundsätzlich den Berechnungsregeln des Kinderkrankengeldes. Es beträgt in der Regel etwa 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; bei Einmalzahlungen kann der Anspruch höher ausfallen. Zuständig für die Auszahlung ist die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person.
Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
Anspruchsberechtigt sind nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes, darunter Ehepartnerinnen und Ehepartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ziel des Pflegeunterstützungsgeldes ist es, Beschäftigten eine kurzfristige finanzielle Absicherung zu bieten, damit notwendige Pflegearrangements ohne unmittelbare wirtschaftliche Nachteile organisiert werden können.