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Pflegeunterstützungsgeld

Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung in Deutschland. Sie sichert Beschäftigte finanziell ab, wenn sie wegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen kurzfristig der Arbeit fernbleiben, um deren Versorgung zu organisieren oder selbst vorübergehend sicherzustellen.

Ziel des Pflegeunterstützungsgeldes ist es, Beschäftigten eine kurzfristige finanzielle Absicherung zu bieten, damit notwendige Pflegearrangements ohne unmittelbare wirtschaftliche Nachteile organisiert werden können.

Rechtsgrundlage 

Das Pflegeunterstützungsgeld ist als gesetzliche Lohnersatzleistung eng mit dem Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz (PflegZG) verknüpft. Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 2 Pflegezeitgesetz.

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld

Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie in Heimarbeit Beschäftigte), die ihr Recht auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 PflegZG wahrnehmen.

Wer gilt als naher Angehöriger?

Als nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes gelten unter anderem:

  • Ehepartnerinnen und Ehepartner, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner

  • Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Stiefeltern

  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder

  • Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger

Wichtige Regeln zum Anspruch:

  • Gemeinsamer Anspruch bei mehreren Beschäftigten: Nehmen mehrere anspruchsberechtigte Angehörige die kurzzeitige Arbeitsverhinderung für dieselbe pflegebedürftige Person in Anspruch, steht der Gesamtanspruch von bis zu zehn Arbeitstagen den Angehörigen gemeinsam zu. Die Arbeitstage müssen entsprechend aufgeteilt werden.

  • Ärztlicher Nachweis: Das Vorliegen der akuten Pflegesituation sowie die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung sind der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen durch eine ärztliche Bescheinigung unverzüglich nachzuweisen.

  • Unverzügliche Antragstellung: Der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld muss unverzüglich bei der zuständigen Pflegekasse oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung der pflegebedürftigen Person gestellt werden. Zudem ist der Arbeitgeber umgehend über die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.

Dauer der Freistellung

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung und der damit verbundene Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld umfassen bis zu zehn Arbeitstage pro akutem Pflegefall.

Wesentliche Regelung (seit 2024):

Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld ist nicht mehr auf insgesamt zehn Tage pro pflegebedürftige Person beschränkt. Seit dem 1. Januar 2024 kann der Anspruch von bis zu zehn Arbeitstagen je pflegebedürftiger Person in jedem Kalenderjahr erneut entstehen, sofern jeweils eine akute, unvorhergesehene Pflegesituation vorliegt (§ 44a Abs. 3 SGB XI).

Höhe Pflegeunterstützungsgeld 

Die Berechnung und Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richten sich nach den gesetzlichen Berechnungsregeln des Kinderkrankengeldes (§ 45 SGB V). Es beträgt 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Haben Beschäftigte in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten beitragspflichtige Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bezogen, beträgt das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Leistung ist auf den gesetzlichen Tageshöchstsatz der Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt (analog zur Beitragsbemessungsgrenze).

Zuständig für die Berechnung und Auszahlung ist die Pflegekasse bzw. das private Pflegeversicherungsunternehmen, bei dem die pflegebedürftige Person versichert ist.

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