Krankenversicherung der Studierenden

Krankenversicherung der Studierenden

Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) ist ein Sondertarif der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland und ist ausschließlich Studierenden vorbehalten, die an einer staatlich anerkannten Hochschule immatrikuliert sind. Ausgenommen sind hierbei Studierende einer Berufsakademie und Studierende in dualen Studiengängen. Diese können sich nicht in der KVdS versichern, da sie den Status von regulären Arbeitnehmern bzw. Auszubildene haben. Die Krankenversicherung der Studenten wird von allen gesetzlichen Krankenkassen angeboten und unterscheidet sich von der klassischen gesetzlichen Krankenversicherung vor allem durch günstigere, vom eigenen Einkommen unabhängige Pauschalbeiträge. 

Versicherungsdauer in der KVdS

Die Mitgliedschaft in der KVdS endet grundsätzlich:

  • einen Monat nach Ablauf des Semesters, in dem der Studierende zuletzt an der Hochschule eingeschrieben war (durch Exmatrikulation oder Studienabschluss), oder

  • mit Ablauf des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet.

Bis Ende 2019 endete die KVdS zusätzlich auch nach Abschluss des 14. Fachsemesters. Diese Fachsemestergrenze wurde zum 1. Januar 2020 vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen.

Im Anschluss an die KVdS muss sich der Studierende entweder freiwillig gesetzlich versichern oder in eine private Krankenversicherung wechseln. Unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen kann jedoch eine Verlängerung der KVdS-Mitgliedschaft über das 30. Lebensjahr hinaus gewährt werden, zum Beispiel aufgrund eigener schwerer Krankheit, der Geburt und Betreuung eines Kindes, der Pflege eines Angehörigen, der Ableistung eines Freiwilligendienstes oder beim Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs.

Beiträge in der KVdS

Die rechtliche Grundlage für die Berechnung der monatlichen Pauschalbeiträge in der KVdS bildet der bundesdeutsche BAföG-Bedarfssatz (im Jahr 2026 liegt dieser bei 855 Euro). Das tatsächliche Einkommen des Studierenden (beispielsweise aus einem Nebenjob unterhalb der Werkstudenten- oder Minijobgrenze) spielt bei der Beitragsbemessung in der KVdS keine Rolle.

Der gesetzlich festgeschriebene Basis-Beitragssatz für Studierende entspricht sieben Zehnteln des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 %, somit ergibt sich ein fester KV-Satz von 10,22 %.

Auf diesen Satz wird noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag der jeweils gewählten Krankenkasse aufgeschlagen. Aus diesem Grund kommt es auch in der KVdS je nach Kassenzugehörigkeit des Versicherten zu unterschiedlich hohen Monatsbeiträgen. Ein Kassenvergleich kann sich für Studierende daher finanziell lohnen.

Darüber hinaus ist jeder Versicherte in der KVdS automatisch auch pflegeversichert. Der Beitrag zur Pflegeversicherung berechnet sich ebenfalls aus dem BAföG-Bedarfssatz von 855 Euro. Der gesetzliche Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt aktuell 3,40 % für Eltern mit einem Kind und erhöht sich durch den Kinderlosenzuschlag auf 4,00 % für kinderlose Studierende, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben (Stand 2026). Bei mehreren Kindern kann der Satz durch gesetzliche Abschläge weiter sinken.

Beispiel:

Die Beispiel-Krankenkasse erhebt den bundesweiten durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %. Für einen kinderlosen Studierenden (über 23 Jahre alt) in der KVdS ergeben sich somit folgende monatliche Beiträge:

  • Krankenversicherung (Basis + Zusatzbeitrag): 855,00 € × 13,12 % = 112,176 € ≈ 112,18 €
  • Pflegeversicherung: 855,00 € × 4,00 % = 34,20 €
  • Gesamtbeitrag: 112,18 € + 34,20 € = 146,38 €

Bewerten Sie uns 4,8 / 5
https://www.krankenkasseninfo.de

16976 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.