Hauptregion der Seite anspringen
Werbung

Krankenhausplan

Krankenhausplan

Krankenhauspläne werden im Rahmen der Krankenhausplanung aufgestellt und sollen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Klinken und Krankenhäusern im jeweiligen Bundesland sicherstellen. Erlassen wird ein Krankenhausplan durch das jeweilige Bundesland auf Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des landeseigenen Krankenhausgesetzes.

Die Aufnahme in einen (Landes-)Krankenhausplan erfolgt durch Feststellungsbescheid der zuständigen Landesbehörde. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht aber nicht.

 

 

Ziel der Krankenhausplanung

Ziel der Krankenhausplanung ist es, eine „qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen [...] qualitativ hochwertig [...] Krankenhäusern zu gewährleisten“ (§ 1 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG). Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen die Bundesländer Krankenhauspläne aufstellen.

Dadurch soll gleichzeitig erreicht werden, dass die Krankenhäuser durch Zusammenarbeit und Aufgabenteilung untereinander die Versorgung in entsprechenden Bereichen gewährleisten können. 

 

Rechtlicher Rahmen

Die Planung von Krankenhäusern sowie deren Finanzierung fällt in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich der einzelnen Bundesländer. Auf Bundesebene werden lediglich die grundsätzliche Zielvorgabe sowie einheitliche Planungskriterien aufgestellt. Von Bedeutung sind dabei das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) sowie das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).

Gemäß § 6 Abs. 1 KHG sind die Länder verpflichtet, Krankenhauspläne aufzustellen. Weitere Einzelheiten regelt jedes Bundesland in seinem (Landes-)Krankenhausgesetz, etwa das „Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen“ (KHG NRW), das „Niedersächsische Krankenhausgesetz“ (NKHG) oder das "Landeskrankenhausgesetz" (LKG) für Berlin. Die Krankenhauspläne werden in regelmäßigen – von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen – Abständen überprüft und fortgeschrieben.

 

Inhalt eines Krankenhausplans

In den Krankenhausplänen werden in der Regel die Standorte der Krankenhäuser sowie der Leistungsumfang jeder Klinik in verschiedenen Versorgungsstufen festgeschrieben. Die Krankenhäuser unterscheiden sich daher nach der Intensität der möglichen Patientenversorgung. Zumeist werden außerdem die Kapazitäten, oftmals anhand der Bettenzahlen, sowie Art und Anzahl der Fachabteilungen in den Plänen festgelegt.

Was ein Krankenhausplan im Einzelnen beinhaltet, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Inhalte können etwa sein:

  • gesundheitspolitische Ziele
  • voraussichtliche Bedarfsentwicklung
  • medizinischer Versorgungsauftrag der Krankenhäuser
  • Ausbildungsstätten für medizinisches Fachpersonal und für nichtärztliche Heilberufe

 

Enger Zusammenhang zur Krankenhausfinanzierung

Der Krankenhausplan ist untrennbar mit der Krankenhausfinanzierung verbunden.
So haben die in den Landeskrankenhausplänen aufgenommenen Kliniken (sogenannte Plankrankenhäuser) Anspruch auf öffentliche Förderung (§ 8 KHG). Durch die Aufnahme in den Krankenhausplan werden diese Plankrankenhäuser außerdem automatisch zur Krankenhausversorgung zugelassen. In der Folge sind gesetzliche Krankenkassen zur Erstattung der Behandlungskosten an die Plankrankenhäuser verpflichtet (§§ 108 Nr. 2, 109 Abs. 2 S. 2 SGB V).

Bewerten Sie uns 4,8 / 5
https://www.krankenkasseninfo.de

12929 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.