Grundlohnrate

Grundlohnrate

Die Grundlohnrate ist eine zentrale Rechengröße im deutschen Gesundheitswesen und bezeichnet die durchschnittliche prozentuale Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie dient als Orientierungswert für die Entwicklung von Vergütungen im Gesundheitssektor.

Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch V (SGB V), insbesondere § 71. Dort ist festgelegt, dass sich die Vergütungen für Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern grundsätzlich an der Grundlohnrate orientieren sollen.

Festlegung der Höhe

Die Grundlohnrate wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit auf Basis statistischer Daten berechnet. Sie spiegelt die Einkommensentwicklung der gesetzlich Versicherten wider und soll sicherstellen, dass die Ausgaben der GKV im Gleichgewicht mit den Einnahmen bleiben.

Grundlohnrate in der Praxis

In der Praxis hat die Grundlohnrate eine wichtige Steuerungsfunktion: Sie begrenzt den Anstieg der Gesundheitsausgaben, indem sie als Obergrenze für Vergütungssteigerungen dient. Sie bildet eine Verhandlungsgrundlage zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern. In bestimmten Bereichen kann von ihr abgewichen werden, etwa bei besonderem Versorgungsbedarf oder strukturellen Reformen.

Kritik an Grundlohnrate

Kritisch wird mitunter angemerkt, dass die Orientierung an der Grundlohnrate medizinischen Fortschritt, demografische Entwicklungen oder steigende Kosten im Gesundheitswesen nur unzureichend abbilde. Befürworter sehen in ihr hingegen ein notwendiges Instrument zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung.

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