Ehegattenbeschäftigung

Ehegattenbeschäftigung – Was gilt bei der Anstellung von Ehepartnern?
Die Ehegattenbeschäftigung bezeichnet das Arbeitsverhältnis zwischen Ehe- oder Lebenspartnern, bei dem ein Ehegatte als Arbeitnehmer beim anderen Ehegatten tätig ist – z. B. im Familienbetrieb, in der Praxis oder im Gewerbebetrieb.
Solche Beschäftigungsverhältnisse sind grundsätzlich zulässig, müssen jedoch bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen genügen, um steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anerkannt zu werden.
Voraussetzungen für die Anerkennung
Damit eine Ehegattenbeschäftigung vom Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern als echtes Beschäftigungsverhältnis anerkannt wird, gelten folgende Kriterien:
- Vertragliche Grundlage:
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit klarer Regelung von Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen etc. - Fremdvergleich:
Die Bedingungen müssen einem fremdüblichen Arbeitsverhältnis entsprechen – also so, wie sie auch mit Dritten vereinbart würden. - Tatsächliche Durchführung:
Das Arbeitsverhältnis muss nachweisbar gelebt werden: z. B. regelmäßige Lohnzahlungen auf ein separates Konto, Lohnabrechnungen, Einhaltung von Arbeitszeiten. - Sozialversicherungspflicht:
Grundsätzlich besteht Sozialversicherungspflicht, sofern kein familienhaftes Mithilfeverhältnis vorliegt.
Abgrenzung zur familienhaften Mitarbeit
Nicht jede Mitarbeit eines Ehepartners ist automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ein sogenanntes familienhaftes Mithilfeverhältnis liegt vor, wenn:
- keine Vergütung gezahlt wird oder
- keine festen Arbeitszeiten bestehen und
- die Tätigkeit eher gelegentlich oder aus familiärer Solidarität erfolgt.
In solchen Fällen besteht weder Steuer- noch Versicherungspflicht, allerdings können dann auch keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden.