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Zusatzbeitrag 2016: Ab 1. März wird es auch für viele pflichtversicherte Rentner teurer

veröffentlicht am 22.02.2016 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Der Großteil der Rentner in Deutschland ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Bei der KVdR handelt es sich um eine Form der gesetzlichen Krankenversicherung, die von allen gesetzlichen Krankenkassen angeboten wird. Viele dieser Krankenkassen haben zum 1. Januar 2016 ihre Zusatzbeiträge erhöht.

2016-02-22T09:21:00+00:00
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Diese Erhöhung wirkt sich jetzt auch auf die Höhe des Zusatzbeitrages aus der Rente aus.

Zur Systemumstellung wird den Rentenversicherungsträgern und den Zahlstellen von Versorgungsbezügen eine Übergangsfrist von zwei Monaten eingeräumt, daher wirkt die Erhöhung für pflichtversicherte Rentner erst zum 1. März 2016. Der Rentenversicherungsträger behält den Anteil am allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag als auch den Zusatzbeitrag bei der monatlichen Rentenzahlung des Versicherten ein und leitet beides zusammen mit seinem Beitragsanteil an den Gesundheitsfonds weiter.

Beispielrechnung

Karl K. erhält eine monatliche Rente von 1.200 Euro. Er ist bei der Krankenkasse XY versichert, die zum 1.1.2016 einen Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent festgesetzt hat.


Der aus der Rente zu zahlende allgemeine Krankenversicherungsbeitrag (14,6 Prozent von 1.200 Euro) beträgt 175,20 Euro. Die Hälfte dieses Beitrags (87,60 Euro) übernimmt der Rentenversicherungsträger, die andere Hälfte (ebenfalls 87,60 Euro) zahlt Karl K. Am Zusatzbeitrag beteiligt sich der Rentenversicherungsträger nicht. Die 13,20 Euro (1,1 Prozent von 1.200 Euro) zahlt Karl K. allein. Der Rentenversicherungsträger behält den Betrag von insgesamt 100,80 Euro (87,60 Euro plus 13,20 Euro) von der Rente ein und leitet ihn zusammen mit seinem Anteil an den Gesundheitsfonds weiter.

Kassenwechsel möglich

Bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrages gibt es für Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt ebenso für Rentner. Die bisherige Krankenversicherung kann mithilfe des Sonderkündigungsrecht innerhalb des Monats gekündigt werden, indem die Erhöhung vorgenommen wird, also noch bis 31. März 2016. Wirksam wird die Kündigung dann nach einer Frist von zwei Monaten. Der Wechsel wird demnach zum 1. Juni vollzogen.


Diese Anleitung hilft Ihnen beim Krankenkassenwechsel.


Einen Krankenkassenwechsel sollten Sie keinesfalls nur wegen des Zusatzbeitrages in Betracht ziehen. Auch andere Kriterien, wie beispielsweise eine gute Erreichbarkeit, Service vor Ort oder auch eine Beratung bei Fragen zu Krankheiten und zur Arztwahl sollten in Ihren Überlegungen eine Rolle spielen. Die Kassen haben über ihre Satzungen die Möglichkeit Leistungsextras, wie beispielsweise die Bewilligung einer Haushaltshilfe, oder personalisierte Behandlungsprogramme für Diabetiker oder Menschen mit Herzproblemen, anzubieten.


In der Übersicht Zusatzbeitrag sehen Sie, welche Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht haben.

 

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