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Solidargemeinschaften

Samarita statt Barmer? Erste gesetzliche Kasse erkennt Wechsel zu Solidargemeinschaft an

Musterurteil nach zehn Jahren
veröffentlicht am 04.06.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Die Barmer Ersatzkasse hat dem Wechsel eines versicherten Mitglieds in die alternative Solidargemeinschaft Samarita zugestimmt. Damit ist nach einem langjährigen Verfahren zum ersten Mal die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft als „anderweitige Versicherung“ im Krankheitsfall anerkannt worden – zumindest aus der Sicht der Samarita.

2018-06-04T08:50:00+00:00
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samarita und artabana - Solidargemeinschaften

 

Signal an die gesetzlichen Krankenkassen

Das bisherige Barmer-Mitglied hatte 2009 einen entsprechenden Antrag gestellt, dem die gesetzliche Krankenkasse bislang nicht stattgab – immer mit der Begründung, dass es sich bei der Samarita nicht um eine vollwertige anderweitige Absicherung handele.  „Die Barmer anerkennt mit diesem Schritt de facto die Samarita als ‚anderweitige Absicherung‘ im Krankheitsfall“, so der Samarita-Gründer Urban Vogel, der auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Selbsthilfeeinrichtungen - Solidargemeinschaften (BASSG) leitet.„Das ist auch ein Signal an alle gesetzlichen Kassen, wechselwillige Mitglieder zu Solidargemeinschaften ziehen zu lassen.“, so Vogel weiter.

Absicherung auf Augenhöhe

Solidargemeinschaften wie die Samarita e.V. oder auch die artabana e.V. bieten eine finanzielle Absicherung für den Krankheitsfall mit dem Ziel der individuellen Therapiefreiheit. Mitglieder einer solchen Gemeinschaft organisieren sich in Regionalgruppen, um sich gegenseitig mit finanziellen Beiträgen abzusichern. Ist die finanzielle Belastung einer regionalen Gruppe zu hoch, etwa bei einer schwerwiegenden Erkrankung eines Mitglieds, sichern entsprechende Dachfonds die nötigen Therapien und Behandlungen ab. Darüberhinaus engagieren sich die Mitglieder selbstbestimmt für ihre eigene Gesundheit und stehen dazu auch in Kontakt miteinander.  

Mit dem aktuellen Barmer-Fall könnte die Rechtslage in Bezug auf die gesetzliche Versicherungspflicht auch zugunsten der Solidargemeinschaften geklärt sein. Denn bislang müssen sich Mitglieder von Solidargemeinschaften theoretisch doppelt versichern, also  gleichzeitig Mitglied in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse sein, um ihrer gesetzlichen Versicherungspflicht nachzukommen. Ein endgültiges verbindliches Musterurteil eines Sozialgerichts liegt bislang noch nicht vor.

Mit den als illegall eingestuften "alternativen" Krankenkassen der so genannten "Reichsbürger" oder des so genannten "Königreich Deutschland" haben die genannten Solidarmodelle nichts zu tun. Vielmehr sind im Dachverband BASSG neben der Samarita auch Solidargemeinschaften der Polizei organisiert.

 

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