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Sars-CoV-2

Neu ab 7.Juni: Zahnärzte dürfen nun auch gegen Corona impfen

Neue Impfverordnung des BMG tritt in Kraft
veröffentlicht am 01.06.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Coronaimpfungen beim Zahnarzt sind nun möglichCoronaimpfungen beim Zahnarzt sind nun möglich(c) getty Images / Andrej Popov
Zahnärzte sind ab dem 7. Juni 2022 befugt, Impfungen gegen das Corona-Virus durchzuführen. An diesem Tag tritt die neue Impfverordnung in Kraft, welche die entsprechenden juristischen Grundlagen regelt.

2022-06-01T12:06:00+00:00
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Die Zahnärzte stünden „jederzeit zur Verfügung“, wenn „bestehende Impfangebote nicht ausreichen, um den möglichen Bedarf zu decken“, erklärte Wolfgang Eßer als Vorstandschef der Kassenzahnärtztlichen Budedsvereinigung (KZBV). Diese Zusage gelte „für die Dauer der gesamten Pandemie ohne Abstriche!“, betonte Esser. Viele Zahnärztinnen und Zahnärzte hatten im zurückliegenden Pandemiezeitraum bereits gegenüber den zahnärztlichen Körperschaften ihre Bereitschaft erklärt, sich an den Coronaimpfungen aktiv zu beteiligen.

Zusammen mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hatte die KZBV zuvor die technischen und alle anderen Voraussetzungen das Impfangebot in Zahnarztpraxen geschaffen. Das beeinhaltet unter anderem die Möglichkeit, ab dem Stichtag 7. Juni als Zahnarztpraxis Impfstoffe in Apotheken bestellen und die Impfungen melden und abrechnen zu können. Auch eine Schulung zum Erbringen von Impfleistungen könne in diesem Zusammenhang absolviert werden. Das Setzen von Spritzen sei tägliche Praxis in der Zahnmedizin, betonte Prof. Dr. Christoph Benz, Präsident der BZÄK. Zahnmediziner würden das bereits in ihrer Ausbildung üben.   

Im Augenblick sei die zahnärztliche Unterstützung beim Impfen nicht notwendig, weil das Impfgeschehen stark rückläufig sei und die Arztpraxen gut aufgestellt. Sollte es aber zu Engpasssituationen kommen, stünde die Zahnärzteschaft bereit, so Prof. Dr. Benz.  

KZBV und BZÄK informieren unter www.kzbv.de/coronavirus sowie unter www.bzaek.de über die Regelungen.


Quelle: KZBV

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