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Jobwelt

Krankenkasse per Arbeitsvertrag? Zwang durch Arbeitgeber ist unzulässig

veröffentlicht am 02.11.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankenkasse per Arbeitsvertrag ? Krankenkasse per Arbeitsvertrag ?(c) Timo Klostermeier / pixelio.de
Ab 2019 zahlen Arbeitgeber die Hälfte des Zusatzbeitrags. Nicht wenige Firmen versuchen, höhere SV-Abgaben zu vermeiden, indem sie die Beschäftigten in andere Kassen lenken. Die Mittel der Beeinflussung reichen von Empfehlungen und Appellen bis hin zu vertraglich ausgeübtem Zwang nach dem Motto "take it or leave it". Arbeitnehmer sollten eines wissen: In den meisten Fällen ist das nicht erlaubt.

2018-11-02T16:48:00+00:00
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Laut Sozialgesetzbuch kann jeder gesetzlich Versicherte seine Krankenkasse frei aus zuständigen Orts- oder Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen oder der Knappschaft wählen. Eine Zuweisung in eine Krankenkasse oder ein eingeschränktes Wahlrecht in Abhängigkeit vom ausgeübten Beruf gibt es schon seit 1996 nicht mehr.

Aktuell haben viele Arbeitgeber ein verstärktes Interesse daran, das Wahlrecht ihrer Arbeitnehmer zu beeinflussen und sie zur Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse zu bewegen. Denn ab 2019 müssen sie den Zusatzbeitrag zur Hälfte übernehmen. 
Je günstiger die Krankenkasse des Beschäftigten, um so geringer fallen die Lohnnebenkosten aus. Bis zu 0,7 Prozent des gezahlten Bruttogehalts können die Arbeitgeber so einsparen. 

Beeinflussung durch Arbeitgeber unzulässig

Trotzdem steht die Freiheit, sich für oder gegen eine Krankenkasse zu entscheiden, allein den Arbeitnehmern zu. Die zulässigen Mitwirkungsmöglichkeiten von Arbeitgebern sind dabei gering und ihr Handlungsspielraum eng begrenzt. Überschreiten Arbeitgeber die rechtlichen Grenzen, handeln sie wettbewerbswidrig.

Nach § 4a Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es Arbeitgebern nicht gestattet, ihre Mitarbeiter durch eine „aggressive geschäftliche Handlung“ zu Entscheidungen zu bewegen, die sie sonst nicht in dieser Weise getroffen hätten. Derartige Handlungen liegen insbesondere in einem Verhalten, durch welches Arbeitnehmer in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werden, da sie von ihren Arbeitgebern unzulässig beeinflusst werden. Eine solche Beeinflussung liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Machtposition ausnutzt, die er im Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern typischerweise innehat, um Druck auf seine Angestellten auszuüben und dadurch Einfluss auf deren Entscheidungsfreiheit zu nehmen. Den betroffenen Angestellten wird in dieser Situation das Gefühl vermittelt, sie würden Nachteile erleiden, wenn sie anders als gewünscht handeln.

Dementsprechend verbieten es auch die Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherungen, dass Krankenkassen die Autorität von Dritten, beispielsweise Unternehmen, zur Werbung einsetzen, sodass diese wiederum unzulässigen Druck auf Mitarbeiter ausüben.

Informieren ja, beeinflussen Nein

Eine bloße sachliche und neutrale Information des Arbeitgebers stellt sich hingegen nicht als wettbewerbswidrig dar, sofern deutlich wird, dass den Angestellten keinerlei Nachteile drohen, sollten sie keinen Kassenwechsel vornehmen (u.a. LG Dresden, Az.: 41 O 0034/01).

Wird hingegen, im Hinblick auf die ernstliche wirtschaftliche Situation und die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens, massiv an die Solidarität der Arbeitnehmer appelliert und die Gefahr der Arbeitsplätze deutlich herausgestellt, wird erheblicher und unzulässiger Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt. Die Aufforderung zum Kassenwechsel durch den Arbeitgeber stellt sich in diesem Fall als wettbewerbswidrig dar. (OLG Düsseldorf, Az.: 20 U 11/01)

Händigt der Arbeitgeber zum Ausfüllen geeignete, vorgedruckte Kündigungs- oder Anmeldeformulare für die erwünschte Krankenkasse aus, könnte dies auch bereits unzulässige Einflussnahme darstellen. (Vergleich OLG Frankfurt a. M., Az.: 6 U 216/97).

Konkrete Fälle wurden geahndet

Einen derartigen Autoritätsmissbrauch und damit ein wettbewerbswidriges Verhalten sah das Landgericht (LG) Frankfurt/Oder im folgenden Fall (Az.: 31 O 157/10). Eine Klinik hatte ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert, da sich die Angestellte weigerte, die Bedingung ihres Arbeitgebers zu erfüllen und zu der Krankenkasse zu wechseln, die den größten Anteil an der Bettenbelegung in der Klinik hat. Bereits in dem Einstellungsgespräch und in einem späteren Personalgespräch hatte der Arbeitgeber deutlich gemacht, dass der Kassenwechsel Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsverhältnisses sei. Das Landgericht gab der Klage eines Wettbewerbsverbandes statt und forderte die Klinik zur Unterlassung auf.

Ausnahme: Arbeitnehmer übt Kassenwahlrecht nicht selbst aus

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei Beginn seiner Beschäftigung seinem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vorzulegen ( § 175 Absatz 3 SGB V). Für den Fall, dass der Arbeitnehmer dieser Pflicht innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht nicht nachkommt oder sein Kassenwahlrecht nicht ausübt, muss ihn der Arbeitgeber bei der Krankenkasse anmelden, bei der er zuletzt versichert war.

Bestand zuvor keine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemäß § 175 Absatz 3 Satz 3 SGB V entsprechende Regelungen für die Krankenkassenzuständigkeit fest. Danach hat der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer bei einer wählbaren Krankenkasse anzumelden. Maßgeblich sind danach die letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Das Bundesministerium legt die Aufteilung der Betriebsnummern auf die Krankenkassen hierfür jährlich fest.

 

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